OLG Frankfurt am Main · Hessen 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss

Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen fehlendem Rechtsfehler KI-Titel

Rechtsbeschwerde · OWiG · StPO · Rechtsfehler · Kosten

Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung und der Gegenerklärung vom 09. September 2010 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

xxxx

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190015241