LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Der subsidiären Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers stehen die Regelung des PflegeVG nicht entgegen.

Sozialrecht

Leitsatz

Der subsidiären Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers stehen die Regelung des PflegeVG nicht entgegen.