Der subsidiären Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers stehen die Regelung des PflegeVG nicht entgegen.
Sozialrecht
Leitsatz
Der subsidiären Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers stehen die Regelung des PflegeVG nicht entgegen.
Der subsidiären Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers stehen die Regelung des PflegeVG nicht entgegen.