AG Lüdinghausen · Nordrhein-Westfalen Amtsgericht Beschluss

Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers KI-Titel

Pflichtverteidiger · Ordnungswidrigkeitenverfahren · StPO § 140 Abs. 2 · OWiG § 46 · Sach- und Rechtslage

Strafrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts XXX als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der einzig in Betracht kommenden Grundlage im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend § 46 OWiG, war nicht zu entsprechen.

3

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

4

Auch die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Fahreridentität in der Verhandlung erstattet werden wird, stellt keine solche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit dar. Derartige Gutachten enthalten jedenfalls in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine besonderen, eine Pflichtverteidigung bedingenden Schwierigkeiten.