Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers KI-Titel
Pflichtverteidiger · Ordnungswidrigkeitenverfahren · StPO § 140 Abs. 2 · OWiG § 46 · Sach- und Rechtslage
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts XXX als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO, der einzig in Betracht kommenden Grundlage im Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend § 46 OWiG, war nicht zu entsprechen.
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
Auch die Tatsache, dass ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Fahreridentität in der Verhandlung erstattet werden wird, stellt keine solche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit dar. Derartige Gutachten enthalten jedenfalls in Ordnungswidrigkeitenverfahren keine besonderen, eine Pflichtverteidigung bedingenden Schwierigkeiten.