AG Diepholz · Niedersachsen Beschluss

Gebührenverbot bei Amtszustellung nach GVKostG KI-Titel

Amtszustellung · Gebührenverbot · KV 101 GVKostG · Rückzahlung · Rechtsprechungsrückwirkung

Zivilrecht

Tenor

In Abänderung der Kostenrechnung vom 04.06.2016 wird der Obergerichtsvollzieher Sxxx angewiesen, dem Gläubiger 7,05 Euro zu erstatten.

Gründe

Die hier anstehende Rechtsfrage zu KV 101, 701 und 716 (anteilig) GVKostG ist vom OLG Celle (Beschluss vom 25.05.2016 - 2 W 100/16 -) und Landgericht Verden (Beschluss vom 01.11.2016 - 6 T 61/16 -) dahingehend entschieden, dass die genannten Gebühren nicht erhoben werden dürfen, weil Amtszustellung vorliegt.

Soweit die Bezirksrevisorin vorträgt, die Rechtsprechung entwickele nur eine zeitlich nachgeordnete Bindungswirkung , trifft dies nicht zu. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrauensschutzes des Obergerichtsvollziehers besteht nicht. Die Auslegung des Gesetzes durch die Obergerichte kann auch auf ältere Sachverhalte Anwendung finden. Eine zukünftige Gesetzesänderung sieht das Gericht als unerheblich an.