AG Düren · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen fehlender Tatfeststellung KI-Titel

Freispruch · Tatfeststellung · Strafprozessrecht · StPO · Kosten der Staatskasse

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 29.02.2024.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.