OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 5. Senat für Familiensachen Beschluss

OLG Hamm – 5 UF 183/82

Familienrecht

Tenor

Die Formel des am 1. Dezember 1982 verkündeten Senatsurteils wird gemäß § 319 ZPO um folgenden Satz ergänzt:

„Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

Das beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Diese Vorschrift ist in den Urteilsgründen auch angeführt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur aufgrund eines offensichtlichen Versehens in die Urteilsformel nicht ausdrücklich aufgenommen worden.