LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 32. große Strafkammer Beschluss

Pflichtverteidigerbestellung bei tätlichem Angriff auf Beamte und Zweifel an Schuldfähigkeit KI-Titel

Pflichtverteidiger · Schuldfähigkeit · Verteidigungsfähigkeit · § 140 Abs. 2 StPO · tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Strafrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.12.2018 aufgehoben.

Der Angeklagten wird Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich.

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Die der Angeklagten vorgeworfenen Taten des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) können nur durch die Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten nachgewiesen werden. Andere Beweismittel sind insoweit nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage kann eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Belastungszeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden. Dieser ist aber nur dem Verteidiger zugänglich, so dass in diesem Falle die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist (so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, juris).

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Zudem wurde bei der Angeklagten eine BAK von 2,08 Promille festgestellt, sodass zumindest Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit bestehen. Auch insoweit ist die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.

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Ferner steht die Angeklagte unter Betreuung, sodass auch Zweifel an ihrer Verteidigungsfähigkeit bestehen. Schließlich drohen der Angeklagten möglicherweise auch sorgerechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.