VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 4

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung KI-Titel

Baugenehmigung · aufschiebende Wirkung · Verwaltungsrecht · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9057/17 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

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1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 9057/17 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juli 2017 wird angeordnet.