VG Weimar · Thüringen 2. Kammer Beschluss

Duldung bis zur Bestandskraft des Asylbescheids KI-Titel

Duldung · Asylverfahren · Abschiebungsverbot · Prozesskostenhilfe · Ausreisepflicht

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheids des Bundesamtes vom 4. Juli 2024 in der asylrechtlichen Hauptsache, zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L. ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der Antragsgegner zu drei Viertel zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehörigkeit, reiste am 05. November 2023 über Italien und die Schweiz aus Griechenland kommend, erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Januar 2024 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Asylantrag des Antragstellers wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 04. Juli 2024 als unzulässig abgelehnt, da er nachweislich über einen Schutzstatus in Griechenland verfüge. Hiergegen ist ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen zum Az. 2 K 893/24 Me anhängig. Der vom Antragsteller dort zusätzlich gestellte Eilantrag wurde mit Beschluss vom 13. September 2024 (Az. 2 E 894/24 Me) abgelehnt.

2

Bei einer Vorsprache beim Antragsgegner am 07. April 2025 wurde ein Ausreisegespräch mit dem Antragsteller geführt und die vorgelegte Gestattung „ungültig“ gestempelt. Der Antragsteller erklärte im Rahmen dieses Gespräches, dass er nicht freiwillig nach Griechenland ausreisen wolle.

3

Am 08. April 2025 meldete sich sein Bevollmächtigter unter Vorlage einer Vollmacht als Prozessbevollmächtigter bei dem Antragsgegner und beantragte die Aussetzung der Abschiebung und die Erteilung einer Duldungsbescheinigung.

4

Er trug vor, dass eine Abschiebung nach Griechenland derzeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Es bestünde keine Übernahmebereitschaft seitens der griechischen Behörden. Außerdem sei – ungeachtet der vorläufigen Vollziehbarkeit – der BAMF-Bescheid vom 04. Juli 2024 bislang nicht unanfechtbar geworden, da das Klageverfahren beim VG Meiningen noch andauere.

5

Mit Anhörungsschreiben vom 25. April 2025 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde beabsichtige, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldung abzulehnen. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 10. Mai 2025 eingeräumt.

6

Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 teilte er mit, dass er nicht in der Lage sei, nach Griechenland zurückzukehren. Es stehe entgegen der Annahme der Ausländerbehörde keineswegs fest, dass die Abschiebung nach Griechenland rechtlich und tatsächlich möglich sei.

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Mit Bescheid vom 19. Mai 2025 lehnte der Antragsgegner sein Begehren ab.

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Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich vorliegend um die Vollziehung eines D.-Bescheids handele, bei welchem die Ausländerbehörde keine Duldung ausstellen könne, da die Zuständigkeit bei dem Bundesamt liege.

9

Hiergegen hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juni 2025, beim Verwaltungsgericht Weimar am selben Tag per beA eingegangen, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

10

Zur Begründung trägt er vor, dass seine Abschiebung bislang nicht konkret in die Wege geleitet worden sei. Hinzu komme, dass der im Gewahrsam des Antragsgegners befindliche griechische Flüchtlingsreisepass seit Juni 2024 abgelaufen sei. Der Antragsgegner verkenne, dass es nicht darauf ankomme, ob „grundsätzlich" Abschiebungen nach Griechenland möglich seien, sondern ob konkret seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe und möglich sei. Die Sache sei eilbedürftig, weil er aufgrund der verweigerten Aussetzung der Vollziehung der Abschiebung und der Erteilung der hieraus resultierenden Bescheinigung nicht mehr in der Lage sei, Sozialleistungen zu beziehen, denn für ihn gelte damit der Leistungsausschluss gemäß § 1 Abs. 4 AsylbLG. Hierauf habe der Antragsgegner bereits hingewiesen. Gleichzeitig könne er aufgrund der ihm nicht erlaubten Erwerbstätigkeit auch nicht selbst dafür sorgen, sich die notwendigen Mittel zur Absicherung des Existenzminimums zu beschaffen. Anderweitige Mittel zur Bedarfsdeckung stünden ihm nicht zur Verfügung.

11

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei die Abschiebung auszusetzen, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Dementsprechend sei die Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung verpflichtet, wenn ein tatsächliches Abschiebungshindernis vorliege, ein Ermessen bestehe nicht (BVerwG, Urt. v. 25. September 997 - 1 C 3.97, Rdz. 16). Unstreitig sei der Antragsteller seit Monaten faktisch nicht abgeschoben worden, obwohl seine vollziehbare Ausreisepflicht seit langem bestehe. Die bloße Anmeldung beim Landesverwaltungsamt als Abschiebestelle ersetze keine tatsächliche Durchführbarkeit. Kann die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden oder ist der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss, so sei eine Duldung zu erteilen.

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Die vom Antragsgegner selbst eingeräumte Ungewissheit über den Zeitpunkt einer Flugbuchung bestätige die tatsächliche Undurchführbarkeit der Abschiebung. Der Antragsgegner setze sich nicht mit der unionsrechtlichen Dimension des Falles auseinander, obwohl diese entscheidungserheblich sei. Nach Art. 14 Abs. 2 RL 2008/115/EG bestehe bei nicht vollstreckbarer Rückkehrentscheidung ein Anspruch auf schriftliche Bestätigung. Dies sei dann der Fall, wenn nicht innerhalb der Frist in Art. 8 RL 2008/115/EG die Abschiebung möglich sei. Art. 8 RL 2008/115/EG verweise wiederum auf die in Art. 7 RL 2008/115/EG genannten Fristen, die für die freiwillige Ausreise vorgesehen seien, sie würden nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG zwischen sieben und 30 Tage, welche vorliegend längst verstrichen seien, betragen. Diese Bestätigung könne nach deutschem Recht ausschließlich in Form einer Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erfolgen, Die weitere Begründung sei auch nicht verständlich. Sie beziehe sich auf die hier nicht vorliegende Konstellation eines D.-Verfahrens, in welchem das BAMF eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG üblicherweise erlässt. Gerade im Unterschied zum Erlass einer Abschiebungsandrohung sei jedoch der Erlass einer Abschiebungsanordnung nur dann zulässig, wenn feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werde. Nur aufgrund dieser weiteren zusätzlichen Voraussetzung sei das BAMF in diesen Fällen zu einer umfassenden Prüfung auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse verpflichtet.

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Der Antragsteller beantragt,

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gemäß § 123 VwGO anzuordnen, dass der Antragsgegner die Abschiebung von ihm bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG aussetzt und ihm hierüber eine Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt;

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Des Weiteren wird beantragt,

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ihm unter anwaltlicher Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG und die Erteilung einer Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dass der Antragsteller einen diesbezüglichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die Ausländerbehörde habe den Antragsteller am 11. April 2025 zur Abschiebung beim Thüringer Landesverwaltungsamt angemeldet. Vorab wurde telefonisch beim Landesverwaltungsamt geklärt, dass Abschiebungen von Personen, welche einen Schutzstatus in Griechenland haben, wieder angenommen würden. Zwischenzeitlich habe sich auch das BMI zu dieser Problematik geäußert und mit Schreiben vom 02. Mai 2025 mitgeteilt, dass sofern Betroffene nicht freiwillig ausreisen würden, davon ausgegangen werde, dass die im Bundesland zuständigen Stellen kurzfristig vermehrt Rückführungen von vollziehbar Ausreisepflichtigen nach Griechenland organisieren müssten. Die betroffene Person sei nach § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufzufordern, nach Griechenland auszureisen. Komme sie der Aufforderung nicht nach, könne die Ausreise, den üblichen Verfahren entsprechend, auch zwangsweise durchsetzt werden. Ungeachtet dessen, dass zwischen Deutschland und Griechenland kein Rückübernahmeabkommen bestehe, schließe dieses übliche Verfahren auch ein, im Einzelfall ein Rückübernahmeersuchen an die zuständigen griechischen Behörden zu richten.

20

Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das zuständige Landesverwaltungsamt einen entsprechenden Antrag bei den griechischen Behörden gestellt habe. Wie weit das Verfahren tatsächlich gediehen sei, könne aufgrund der Kürze der Frist nicht abschließend eruiert werden. Dem Landesverwaltungsamt sei allerdings am 23. Juni 2025 eine entsprechende Sachstandsanfrage übermittelt worden. Schließlich sei von der griechischen Behörde im August 2025 mitgeteilt worden, dass der Antragsteller nicht nach Griechenland abgeschoben werden könne, da sie das Rücknahmeersuchen der Bundesrepublik abgelehnt hätten. Wie weiter zu verfahren sei, sei noch ungeklärt.

21

Tatsächlich unmöglich sei die Abschiebung, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG nicht durchgesetzt werden könne. Der Umstand, dass für eine Abschiebung ein hoher finanzieller und/oder personeller Aufwand entstehe, führe nicht zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit. Ebenso führten kurzzeitige Verzögerungen der Abschiebung noch nicht zu einer (tatsächlichen) Unmöglichkeit. Da die Abschiebung nach Griechenland nach Information des BMI grundsätzlich möglich sein solle und eine entsprechende fernmündliche Bestätigung auch durch das Landesverwaltungsamt vorliege, gehe er davon aus, dass kein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit vorliege, so dass ein Duldungsanspruch nicht bestehen dürfte. Auch der Vortrag, dass aktuell noch ein Klageverfahren anhängig sei, führe nicht zu einem Duldungsgrund. Die Abschiebeandrohung sei laut Mitteilung des Bundesamtes seit dem 28. September 2024 vollziehbar. Anderweitige Abschiebehindernisse seien aktuell weder ersichtlich noch vorgetragen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 2 K 2932/25 We sowie die Verwaltungsakte des Antragsgegners, Bezug genommen.

II.

23

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat im Ergebnis teilweise Erfolg

24

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes.

25

Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (sog. Anordnungsgrund) und der Anspruch, um dessen Durchsetzung es dem jeweiligen Antragsteller geht (sog. Anordnungsanspruch) bzw. der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes, sind hierbei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend.

26

Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, NJW 1989, 827; ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996, Az.: 2 EO 326/96).

27

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich sowohl die geltend gemachte Dringlichkeit (Anordnungsgrund) als auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs jedenfalls des Antragsstellers auf (irgend-)eine Duldung als gegeben.

28

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die einstweilige Duldung nach § 60a AufenthG und den einstweiligen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland anstrebt, ist grundsätzlich zwar die statthafte Vorgehensweise. Dies führt hier dennoch diesbezüglich nicht zu einem sicheren Anspruch, da er, als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet Aufhältiger nicht in den Genuss einer gesicherten Duldung kommen kann, da es bereits an einem rechtmäßigen Voraufenthalt fehlt. Seine Einreise galt ersichtlich der Stellung eines (weiteren) Asylantrags, der dann (jedenfalls im Eilverfahren) erfolglos blieb, nicht zu einem anderen Zweck, für den zudem dann der Weg des Visums zu bestreiten gewesen wäre.

29

Der Anordnungsanspruch folgt jedoch für die Duldung aus § 60a Abs. 2 AufenthG.

30

Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers grds. auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erteilung einer Duldung nicht darauf an, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, sondern es ist allein maßgeblich, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – OVG 3 S 50.18 –, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12, jeweils zur Vorgängervorschrift des § 55 Abs. 1 AuslG). Ein Ermessen der Behörde ist hierbei nicht vorgesehen.

31

Diese mit dem Gesetzeswortlaut korrespondierende Auslegung folgt zwingend aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und den Gesetzesmaterialien. Danach ist die Abschiebung des Antragstellers derzeit unmöglich.

32

Die durch § 60a Abs. 2 AufenthG eröffnete Befugnis der Ausländerbehörde zur Erteilung von Duldungen wird durch die Regelungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG und §§ 60b und 60c AufenthG zwar weiter aufgefächert, diese schließen jedoch allgemeinere Erteilungsgründe nicht aus, was bereits aus der entsprechenden Kennzeichnungsobliegenheit deutlich wird.

33

Soweit der Antragsgegner hier in seinem Bescheid beim Antragsteller von einem laufenden „D.-Verfahren“ und einer ergangenen Abschiebungsanordnung ausgeht und daraus den Schluss zieht, bereits deshalb keine Duldung erteilen zu können, kommt es hierauf nicht an, da der Antragsteller sich in einem sogenannten „unechten D.-Verfahren“ befindet und gegen ihn „nur“ eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Zudem kann der Antragsgegner hinsichtlich der Prüfung von Abschiebungshindernissen nur im Rahmen einer Abschiebungsanordnung zuständigkeitshalber auf das Bundesamt verweisen, §§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 4 AufenthG.

34

Die Systematik des Aufenthaltsrechts lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urteil v. 25. September 1997, 1 C 3.97, Rn. 19; v. 21.3.2000, 1 C 23.99, Rn. 13). Ob ein Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise tatsächlich hat und sie in vorwerfbarer Weise nicht wahrnimmt oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt, ist danach nur im Rahmen von § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG erheblich, nicht aber für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG (a.A. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 267; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 60a Rn. 11). Demgemäß sind die Ausführungen des Antragsgegners zur Anmeldung des Antragstellers beim Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Abschiebung in der Sache zwar soweit ersichtlich zutreffend, aber wie auch er selbst bereits mit Schriftsatz vom 18. August 2025 mitteilte, sei Griechenland nicht zur Übernahme des Antragstellers bereit, sodass hier eine Abschiebung nach Griechenland derzeit nicht erfolgen kann. Eine andere Möglichkeit der Durchführung der Abschiebung wird zudem nicht ersichtlich. Soweit der Antragsgegner insoweit im Weiteren angibt, dass BMI und TLVwA ihm keine weiteren Ratschläge zum weiteren Vorgehen erteilt hat, stellt dies keinen Grund dar, nicht selbst ins Handeln kommen zu müssen.

35

Für die Auffassung, dass kein Anspruch auf eine Duldung besteht, wenn der Ausländer freiwillig ausreisen könnte, spricht zwar der Gedanke des Rechtsmissbrauchs. Ein Ausländer, der es allein in der Hand hat, durch eine ihm zumutbare freiwillige Ausreise seiner Ausreisepflicht nachzukommen, kann sich nicht auf eine Unmöglichkeit der Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht, das Bundesgebiet zu verlassen, berufen, um damit in den Genuss einer Duldung zu gelangen, die nach der gesetzlichen Systematik eine Anwartschaft auf eine Legalisierung des Aufenthalts begründet (vgl. hierzu Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 267). Dagegen steht jedoch, dass die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach der ausdrücklichen Formulierung in § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG („dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist“) ein (negatives) Tatbestandsmerkmal darstellt, das die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens eingrenzt. Dies wird gerade bei den Konsequenzen für die Betroffenen deutlich. Die gesetzliche Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG steht der nach § 60a AufenthG ausdrücklich erteilten Duldung gleich. Ebenso schließt die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 43 Abs. 3 AsylG für die Dauer der Aussetzung eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aus. Damit ist für eine Ermessensduldung kein Raum.

36

Nach den Erkenntnissen des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Abschiebung des Antragstellers gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ist hier bereits deshalb zu bejahen, weil zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, innerhalb welchen Zeitraums die nach den Erkenntnissen des Gerichts vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers durchgesetzt werden wird und kann und auch nicht, ob überhaupt.

37

Das Verwaltungsgericht Halle/Saale hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 9. Februar 2023 – 1 A 316/22 –, Rn. 4, juris):

38

„Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde nicht nur zu prüfen, ob die Abschiebung eines Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch, innerhalb welches Zeitraums diese möglich ist und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis eine Duldung zu erteilen, um eine mögliche Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung besteht unabhängig davon, ob der Ausländer einen entsprechenden Antrag gestellt, die Entstehung des Abschiebungshindernisses (z.B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat oder ob er freiwillig ausreisen könnte (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 6. März 2003 – 2 BvR 397/02 – juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3.97 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 2 M 74/22 – juris). Kann die vollziehbare Ausreisepflicht aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht zeitnah durchgesetzt werden, handelt es sich um einen Unterfall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung.“

39

Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer weiter ausdrücklich an (vgl. st. Rspr. der Kammer Beschluss vom 26. Juni 2023 zum Az. 2 E 467/23 We, 3. August 2023 zum Az. 2 E 855/23 We, vom 12. März 2024 zum Az. 2 E 1393/23 We, vom 13. Januar 2025 zum Az. 2 E 574/24 We). Denn das Gesetz sieht die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb einer förmlichen Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, 1 C 3.97, Rn. 19; vom 21. März 2000, 1 C 23.99, Rn. 13, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – OVG 3 S 50.18 –, Rn. 6, juris). Wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, so ist eine Duldung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 – 1 C 3/97 –, BVerwGE 105, 232-241, juris Rn. 22). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat im Verfahren letztmalig mit der Anmeldung zur Abschiebung beim Landesverwaltungsamt ersichtlich Bemühungen zur Vornahme einer Abschiebung vorgenommen. Es wird mittlerweile, nicht zuletzt nach der Übernahmeverweigerung Griechenlands, weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorsteht noch hat der Antragsgegner konkrete Angaben hierzu vorgebracht, weitere Abschiebeversuche zu unternehmen. Wegen des erheblichen Zeitablaufs seit der Anmeldung sieht die Kammer deshalb keine Anhaltspunkte dazu, dass der Antragsgegner gegenwärtig die Vollstreckung weiter betreibt.

40

Dem Antragsteller steht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Bereits aufgrund der o.g. drohenden Strafbarkeit besteht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Antragsteller ist zudem nach dem erfolglos betriebenen Asylverfahren bereits seit 28. September 2024 vollziehbar ausreisepflichtig und ist seit 7. April 2025 nicht mehr im Besitz einer gültigen Duldung.

41

Liegen mithin sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund vor, besteht hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung ein Ermessensspielraum des Gerichts, d. h. das Gericht kann gegebenenfalls auch eine andere geeignete Regelung treffen (vgl. Schenke, in Koppe/Schenke, VwGO, 28. Auflage 20222, § 123 Rn. 28).

42

Im vorliegenden Fall ist die einstweilige Anordnung entsprechend den Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung (vgl. oben) dahingehend zu erlassen, als der Antragsteller (nur) bis zu seiner Ausreise oder seiner Abschiebung zu dulden ist.

43

Die bloße Duldung des weiteren Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht ohne Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts legalisiert den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zudem im Allgemeinen nicht. Zeiten eines lediglich geduldeten Aufenthalts stellen keine Zeiten eines ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Aufenthalts dar (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60a AufenthG, Rn. 156, 164; § 58 AufenthG, Rn. 12).

44

Hier war die Duldung bis zur Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise zu befristen, längstens jedoch bis zur gegebenenfalls früheren Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes vom 4. Juli 2024, da danach der weitere Aufenthalt sowieso neu bewertet werden muss. Aus der Möglichkeit sich gegebenenfalls zulässigerweise sich überholender Kausalitäten ergibt sich, dass der Antragsteller nicht voll obsiegt.

45

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, aus L. ohne Ratenzahlungsverpflichtung war mangels ausreichender eigener Mittel zu entsprechen, weil der Eilantrag zumindest zum Teil Erfolg und damit insgesamt zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

46

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Hierbei hat das Gericht das Unterliegen hinsichtlich der bis zum Ausgang der asylrechtlichen Hauptsache befristeten Duldung sowie das Obsiegen hinsichtlich der bis zu einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise befristeten Duldung und dem Entgegentreten hinsichtlich jeglicher Duldung gewichtet.

47

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an Ziffer 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf), der im Falle der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) den hälftigen Auffangwert von 2.500 EUR vorschlägt. Dieser Wert ist hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des Ziels der Verhinderung einer Abschiebung und der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

48

Das Gericht hat zwar zur Kenntnis genommen, dass nach der Neufassung des § 80 AsylG Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und auch, dass inzwischen weit überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, dass in solchen Streitverfahren der Anwendungsbereich von § 80 AsylG greift. Der in § 80 Alt. 2 AsylG vorgesehene Beschwerdeausschluss greift danach nicht nur dann, wenn ein abgelehnter Asylbewerber seiner Abschiebung durch Geltendmachung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse i. S. v. § 60a Abs. 2 AufenthG entgehen will (vgl. VGH BW, Beschl. v. 15. November 2024 - 12 S 1821/24 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526 -, juris, Rn. 16 ff., und v. 30. April 2024 - 19 CE 24.661-, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21. August 2025 - 12 S 17/25 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 20. Dezember 2024 - 2 S 344/24 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris, Rn. 9; HessVGH, Beschl. vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 4 ff., und Beschl. v. 7. Februar 2025 - 3 B 125/25 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 29. Oktober 2025 - 13 ME 260/25 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 28. November 2024 - 7 B 11209/24.OVG -, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 16. Mai 2025 - 18 B 504/25 -, juris Rn. 4 m. w. N., Beschl. v. 13. November 2024 - 17 B 926/24 -, juris Rn. 3 ff., und Beschl. v. 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 8; OVG Saarland, Beschl. v. 17. Dezember 2024 - 2 B 214/24 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschl. v. 26. August 2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4; Maierhöfer, NVwZ 2025, 306 [307]; a. A.: OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 15 ff., und Beschl. v. 27. Februar 2025 - 6 MB 2/25 -, juris Rn. 12), sondern auch dann, wenn er der Sache nach eine sog. Verfahrensduldung begehrt (VGH BW, Beschl. v. 15. November 2004 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 15. Oktober 2024 a. a. O. Rn. 20, und Beschl. v. 30. April 2024 a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg a. a. O.; OVG Hamburg, a. a. O. Rn. 14; HessVGH, a. a. O. Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 29. Oktober 2025 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 16. Mai 2025 a. a. O. Rn. 5, und Beschl. v. 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 63 m. w. N.; OVG Saarland a. a. O.; Maierhöfer a. a. O.; a. A.: OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. Dezember 2024 a. a. O. Rn. 17 ff., und Beschl. v. 27. Februar 2025 a. a. O.).

49

Eine Entscheidung des ThürOVG zu dieser Frage ist noch nicht bekannt. Zudem fragt es sich nach der Entscheidung des BVerwG vom 20. November 2025 -1 C 28.24 -, welche wohl von einer Parallelzuständigkeit von Bundesamt und Ausländerbehörde bei Entscheidungen nach § 34 AsylG einerseits und § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG andererseits ausgeht, ob die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung zu § 80 AsylG so weiter aufrechterhalten bleiben kann, zumal die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung insgesamt vor der Entscheidung des BVerwG ergangen ist. Vor diesem Hintergrund verbleibt es bei der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung.

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