VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Zur Frage der Zuständigkeit für Namensänderungen.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Frage der Zuständigkeit für Namensänderungen.

2. Zur Frage der Zuständigkeit für den Widerruf einer Namensänderung.

3. Zum Widerruf rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.

4. Die Behörde trägt grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsakts (wie BVerwG, U. v. 25.02.1964 - VI C 150.62 - Slg. Nr. 3556 u.a.).

5. Für die rechtliche Beurteilung stehen Adelsnamen und bürgerliche Namen völlig gleich.

6. Kein Fall der notwendigen Beiladung der Ehefrau und der Kinder.