Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren.
2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.
3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO.