VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Das im Grundgesetz gewährleistete Recht auf Gehör bezieht sich nur auf das Verfahren vor den Gerichten, nicht aber auf das Verwaltungsverfahren.

2. Hinsichtlich der Dauer der in § 25 Abs. 1 HBO geforderten ausreichenden Besonnung eines Aufenthaltsraumes dürfen keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden.

3. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung einer Befreiung bei Verletzung des § 25 Abs. 1 HBO.