Bei Körperverletzungs- und Widerstandshandlungen gegen Polizeikräfte besteht angesichts der naheliegenden …
Leitsatz
Bei Körperverletzungs- und Widerstandshandlungen gegen Polizeikräfte besteht angesichts der naheliegenden straferschwerenden Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen aufgrund des stetigen Anstiegs solcher Gewalttaten eine erhöhte Straferwartung, die die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft beeinflussen kann
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts – 2. Große Strafkammer – vom 15. Juli 2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Juli 2026 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wirft ihm Körperverletzung (Fall 1) sowie gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Fall 2) gemäß §§ 113 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 114 Abs. 1 und 2, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52, 53 StGB vor.
Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am Abend des 2. Juli 2026 im Rahmen einer familiären bzw. nachbarschaftlichen Auseinandersetzung Herrn C. einen schmerzhaften Faustschlag auf die Wange versetzte (Fall 1). Zur Schlichtung der nicht abklingenden Streitigkeiten, die sich in einem schlecht beleuchteten Hinterhof zutrugen, wurden ab 22.32 Uhr mittels Notrufs und Nachalarmierung insgesamt 16 Polizeibeamte hinzugerufen. Zwar warf der Beschuldigte auf Aufforderung der Polizeibeamten einen von ihm gehaltenen silberfarbenen Gegenstand auf den Boden, verhielt sich jedoch fortdauernd hochaggressiv, gestikulierte und bewegte sich im Bereich seines Fahrzeugs unruhig hin und her. Auf die Aufforderung des PHM V., umgehend stehen zu bleiben, reagierte er nicht. Daher wollten ihm die Polizeibeamten nach vorheriger Ankündigung Handschließen anlegen, wogegen er sich sperrte, um sich schlug und unter Einsatz seines Körpergewichts versuchte, sich aus den Griffen der Beamten herauszuwinden sowie seine Arme vor die Brust zu ziehen. Der anschließend von POK F. zu Boden gebrachte, sich weiter heftig widersetzende Beschuldigte, der Sportschnürschuhe mit dicker profilierter Sohle trug, trat zunächst gegen das linke Schienbein von PHM V., der kurzzeitig Schmerzen verspürte, sodann gegen Schienbeine und Knie von EPHM H., so dass dieser dort Schmerzen und Prellungen erlitt und seinen Haltegriff schmerzbedingt aufgeben musste. Die so gewonnene Bewegungsfreiheit nutzte der Beschuldigte dazu, der POMin A. gezielt und so wuchtig in das Gesicht zu treten, dass sie nach hinten stürzte. Die dadurch verursachten starken Kopfschmerzen, Schwindel, eine Kiefer- und Schädelprellung, Schürfwunden an den Ellenbogen, Blutergüsse am Oberarm sowie die blutende Wunde an der Lippe nahm der Beschuldigte, wie auch die Verletzungen des EPHM H., zumindest billigend in Kauf. Sein Widerstand konnte letztlich nur durch vereinte Anstrengung von fünf Polizeibeamten nach minutenlangem Gerangel gebrochen werden. Die aufgrund des Tritts benommene POMin A. wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus eingeliefert, um eine CT-Untersuchung durchzuführen und befand sich fünf Tage im Krankenstand (Fall 2).
Das Landgericht hat die Haftbeschwerde des Beschuldigten verworfen. Seine hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist unbegründet.
II.
Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft liegen vor.
1. Am dringenden Tatverdacht bestehen angesichts der vorhandenen Ermittlungsergebnisse keine Zweifel. Der Senat verweist namentlich auf die Inhalte der zahlreichen Vernehmungen und die gefertigten Lichtbilder. Dass der Beschuldigte keine Eisenstange, sondern lediglich die Verkleidung einer elektronischen Zigarette bei sich führte, ist für die Haftfrage ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die durch die Ermittlungsergebnisse belegten Widerstands- und Körperverletzungshandlungen, namentlich diejenigen zum Nachteil der POMin A.
2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ergibt sich aus der Straferwartung (a) in Verbindung mit weiteren Umständen (b).
a) Die Auffassung der Verteidigung, ein Fluchtanreiz wegen einer hohen Straferwartung bestehe nicht, da die Verhängung einer Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe zu erwarten sei, geht fehl. Im Gegenteil ist von einer beträchtlichen Straferwartung auszugehen.
aa) Diese folgt zunächst aus dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles erscheint nach Aktenlage abwegig. Überdies beinhaltete das Tatgeschehen mehrere Körperverletzungs- und Widerstandshandlungen zum Nachteil von (mindestens) drei Geschädigten und führte zu nicht unerheblichen, teils über Tage hinweg andauernden Verletzungen. Im Rahmen des von überdurchschnittlich hoher Aggression geprägten, in seinem Unrechts- und Schuldgehalt über das durchschnittliche Maß hinausragenden Gesamttatbilds hat der Beschuldigte weitere, zu § 224 StGB tateinheitlich hinzutretende Strafvorschriften (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB) erfüllt. Bei Einschätzung der im Raum stehenden Straferwartung ist ebenso zu bedenken, dass der gezielte Fußtritt gegen den Kopf von POMin A., aufgrund dessen Wucht sich das Sohlenmuster der vom Beschuldigten getragenen festen Schnürschuhe großflächig in deren Gesicht abzeichnete, sowie die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten insgesamt für eine gezielte und schwerwiegende Gewaltausübung und eine besonders tiefe Verachtung gegenüber den Beamten sprechen und die Gesamtumstände auf eine erhebliche kriminelle Energie und Brutalität schließen lassen. Zudem legt der gezielt-kraftvolle Tritt in den sensiblen Bereich des Gesichts sehr nahe, dass anstelle des im Haftbefehl angenommenen Eventualvorsatzes von direktem Vorsatz auszugehen ist und dass zwei Qualifikationen (Nr. 2 und Nr. 5) des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Ferner spricht das von fortdauernder Aggressivität geprägte Nachtatverhalten gegen den Beschuldigten. Ob die Gewalttätigkeiten die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB bzw. des § 114 Abs. 2 StGB erfüllen, kann der Aufklärung im weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.
bb) Neben den vorstehend aufgeführten Gesichtspunkten erscheint für die Beurteilung der Straferwartung bedeutsam, dass im Rahmen der Strafzumessung generalpräventive Zwecke strafschärfend berücksichtigt werden dürfen. Bei Körperverletzungs- und Widerstandshandlungen gegen Polizeikräfte besteht angesichts der naheliegenden straferschwerenden Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen aufgrund des stetigen Anstiegs solcher Gewalttaten eine erhöhte Straferwartung, die sich hier auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft auswirkt:
Die Verwertbarkeit generalpräventiver Gesichtspunkte findet ihre Grundlage in der Konzeption des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB, nach dem die Schuld nur die Basis der Strafzumessung bildet und auch andere Strafzwecke mitwirken dürfen. Strafe ist danach als vielschichtige Rechtsfolge zu verstehen, die zwar durch die Schuld des Täters begrenzt wird, innerhalb dieser Grenzen aber generalpräventive Zwecke verfolgen darf (vgl. BGH BeckRS 2005, 5541; 2013, 199891; 2022, 30191; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 31. Aufl., § 46 Rn. 2, 23; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 3; MüKoStGB/Maier, 5. Aufl., § 46 Rn. 76; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46 Rn. 5). Dabei ist zwischen der positiven Generalprävention und der negativen Generalprävention im Sinne allgemeiner Abschreckung zu differenzieren.
(1) Hier spricht angesichts des Gesamttatbilds bereits der in § 47 Abs. 1 StGB und § 56 Abs. 3 StGB verankerte Aspekt der positiven Generalprävention, der auf die Verteidigung der Rechtsordnung durch Bewahrung und Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in das Recht und seine Durchsetzung zielt (vgl. BGH BeckRS 2014, 511; MüKoStGB/Radtke, 5. Aufl., vor § 38 Rn. 64, 66), für eine Strafschärfung, um als Zeichen der Bewährung der Rechtsordnung zu signalisieren, dass Angriffe auf die Funktionsfähigkeit der staatlichen Ordnungsgewalt bzw. Gewalttaten gegen Polizeibeamte, die nicht als Individualpersonen, sondern als Repräsentanten der staatlichen Ordnung attackiert werden, nicht hingenommen werden und der Staat seine Beamten wirksam zu schützen vermag. Dies bedarf indes mit Blick auf die unzweifelhaft gegebene Möglichkeit, den Strafzweck der negativen Generalprävention straferschwerend heranzuziehen, keiner abschließenden Entscheidung.
(2) Der Gesichtspunkt der negativen Generalprävention darf im Rahmen schuldangemessener Bestrafung zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden, wenn eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme von Taten solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung anstehen, festzustellen ist und zur Abwehr von Nachahmungseffekten sowie zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheint (vgl. BGH, NStZ 1992, 275 mwN; BGH BeckRS 2005, 5541; 2011, 428; 2013, 199891; 2014, 511; Kinzig aaO, § 46 Rn. 5a; Bußmann aaO, § 46 Rn. 4; Maier aaO, § 46 Rn. 74).
Dies ist hier der Fall: Bereits zwischen 2002 und 2015 war ein kontinuierlicher Anstieg der Verurteilungen nach § 113 StGB zu verzeichnen (vgl. Schiemann, NJW 2017, 1848). Nach dem vom Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlichten Bundeslagebild für 2024 sowie der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 2025 haben Gewalttaten gegen Polizeikräfte und Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdiensten einen neuen Höchststand erreicht. Gewalttaten gegen Vollzugsbeamte haben seit 2015 um 38,5 % zugenommen. Die Zahl der betroffenen Polizeibeamten ist um 67,2 % auf 106.875 gestiegen, wobei Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe seit Jahren den weitaus größten Anteil (2024: 87%) der Fälle ausmachen (BKA, Bundeslagebild Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 2024, S. 8 ff., 51; vgl. hierzu und zu der in einem Referentenentwurf vorgesehenen Anhebung der Strafrahmen der §§ 113, 114 StGB auch Kulhanek, ZRP 2026, 51 ff.). Entsprechendes ergibt sich aus der polizeilichen Kriminalstatistik. Die Rubriken des Widerstands gegen und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte weisen dort für 2021 rund 85.500, für 2022 rund 92.500, für 2023 rund 99.000 und für 2024 rund 100.600 Opfer aus. Schließlich folgt ein gleich gelagertes Bild aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage zur Sicherheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst; danach sind die Opferzahlen bei den Polizeivollzugsbeamten (unter Einbeziehung der §§ 113-115, 211, 212, 223, 224, 226, 226a, 227, 231, 239-241, 249-252, 255, 316a StGB) von rund 80.000 im Jahr 2019 kontinuierlich auf schließlich knapp 107.000 im Jahr 2024 angewachsen (vgl. BT-Drs. 21/5288, S. 4). 91 % dieser Gewaltkriminalität wies keinen Bezug zu einer Veranstaltung auf (BKA aaO S. 15).
In Anbetracht dieser Bestandsaufnahme und der dargelegten Entwicklungen erscheint eine strafschärfende Berücksichtigung des generalpräventiven Aspekts – unter Berücksichtigung des stets erforderlichen Bezugs zur konkreten Tat (vgl. BGH BeckRS 2022, 30191) – gerechtfertigt und naheliegend. An dem Gesamtphänomen der stetigen Zunahme der gegen Polizeikräfte verübten Gewaltstraftaten bzw. den seit Jahren ansteigenden Fall- und Opferzahlen (vgl. Kulhanek ZRP 2026, 53) ändern etwaige Stagnationen, Rückgänge oder Schwankungen bei einzelnen Delikten nichts.
cc) Gewichtige Strafmilderungsgründe, die die hohe Straferwartung und damit die Fluchtgefahr verringern oder abschwächen könnten, finden sich nicht.
Der Beschuldigte war nicht alkoholisiert und stand auch nicht unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel. Er ging ohne jedweden nachvollziehbaren Anlass gegen die Polizeibeamten vor. Ein Geständnis, das trotz der erdrückenden Beweislage noch geringe strafmildernde Wirkung entfalten könnte, liegt nicht vor. Vielmehr beruft sich der Beschuldigte trotz fehlender rauschmittelbedingter Beeinflussung für einen Schwerpunkt des Tatgeschehens, den Tritt ins Gesicht, auf eine Erinnerungslücke. Die bloße Ankündigung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, der neben einem kommunikativen Prozess mit dem Opfer regelmäßig ein Geständnis, zumindest aber die Verantwortungsübernahme des Täters für seine Tat voraussetzt (vgl. Maier aaO, § 46a Rn. 26 ff., 35 ff.), kann hier keine strafmildernde Wirkung entfalten. Zwar hat der Beschuldigte über den Verteidigerschriftsatz vom 10. August 2026 angekündigt, er wolle Verantwortung für die Tat übernehmen. Dies steht jedoch in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass er noch kurz zuvor einen früheren Zellengenossen brieflich zu einer Falschaussage hinsichtlich der Umstände und Folgen des Tatgeschehens aufgefordert, diesem eine Aussage über ihm von den Beamten angeblich zugefügten zahlreichen Verletzungen wörtlich vorgegeben und zudem weitere entsprechende Schreiben an Dritte angekündigt hat. Überdies haben die geschädigten Polizeibeamten bekundet, an einem Täter-Opfer-Ausgleich nicht interessiert zu sein.
b) Für die Beurteilung der Fluchtgefahr waren über die Straferwartung hinaus weitere Umstände relevant. So lässt sich weder daraus, dass der Beschuldigte fünf Geschwister hat noch aus der vorgelegten Erklärung, wonach eine Schwester beabsichtige, ihm vorübergehend eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, eine fluchthemmende Wirkung ableiten. Zwar können familiäre Bindungen fluchthemmend wirken. Dies gilt jedoch nicht, wenn – wie hier – die familiären Verhältnisse zerrüttet sind und der ledige und kinderlose Beschuldigte selbst angegeben hat, den elterlichen Haushalt verlassen zu wollen. Die bloße Anwesenheit von Geschwistern am selben Ort begründet keine belastbare Bindung, die dem erheblichen Fluchtanreiz entgegenwirken könnte, zumal eine tatsächliche, gelebte Verbundenheit in der Familie offenkundig nicht gegeben ist. Auch die Ankündigung, bei einer Schwester – vorübergehend – Wohnsitz nehmen zu können, lässt keine gewachsenen Strukturen im Sinne einer tatsächlichen Verbindung zum neuen Wohnort erkennen.
Zudem fehlt eine standortgebundene berufliche Verwurzelung. Der Beschuldigte ist ganz überwiegend im Homeoffice tätig, kann seinen beruflichen Verpflichtungen selbst vom Ausland aus nachkommen und führt für seinen Arbeitgeber regelmäßig Auslandsreisen durch. Er ist, ebenso wie die Familienangehörigen, mobil und örtlich äußerst flexibel.
Neben all dem und der hohen Straferwartung wird die Fluchtgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeirevier untermauert. Er versuchte dort, einen Aufsteller für Informationsmaterialien umzustoßen und sich mittels eines zusammengefalteten Flyers aus den ihm angelegten Handschließen zu befreien, was – nach erneut geleistetem Widerstand – als weitere Sicherungsmaßnahme das Anbringen einer Fußfessel zur Unterbindung des Fluchttriebs erforderte.
3. Außerdem liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vor. Der Beschuldigte versuchte aus der Untersuchungshaft heraus (vgl. 2.a) cc)), Zeugen zu Falschangaben über ihm angeblich zugefügte bzw. erlittene Verletzungen aufzufordern.
4. Vor diesem Gesamthintergrund erschließen sich dem Senat mildere Mittel im Sinne des § 116 StPO, mit denen der Zweck der Untersuchungshaft ebenso wirksam erreicht werden könnte, nicht. Vielmehr steht aufgrund der hohen Straferwartung und der weiteren aufgezeigten Umstände sowie angesichts des bereits unternommenen Fluchtversuchs die Fluchtgefahr akut im Raum. Hinzu tritt die Verdunkelungsgefahr. Angesichts aller Umstände könnten auch eine hohe Sicherheitsleistung, Meldeauflagen oder die Abgabe des Reisepasses das Risiko einer Flucht oder Verdunkelung nicht in ausreichendem Maße reduzieren bzw. für die weitere Sicherung des Verfahrens keine hinreichende Gewähr bieten.
5. Mit Blick auf das Gewicht der Tatvorwürfe und die Straferwartung bestehen jedenfalls derzeit gegen die Verhältnismäßigkeit der seit 3. Juli 2026 währenden Untersuchungshaft keine Bedenken (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Schließlich sind gravierende Verfahrensverzögerungen, die der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenstehen könnten, bislang nicht ersichtlich. Die polizeilichen Ermittlungen wurden zügig abgeschlossen. Der Senat geht davon aus, dass auch die Staatsanwaltschaft das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet und zeitnah Anklage erhebt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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