Einstellung des Diebstahlverfahrens wegen rechtskräftiger Verurteilung KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · Rechtskraft · Diebstahl · StPO § 154 Abs. 1 · Pflichtverteidiger
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.08.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 11.08.2026 -35b Gs 2575/26- wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegen die ehemalige Beschuldigte und eine weitere Beschuldigte führte die Staatsanwaltschaft Trier das vorliegende Ermittlungsverfahren wegen des Tatverdachts des gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB. So war die Beschuldigte in Verdacht geraten, am 08.12.2025 an einem Taschendiebstahl in der TK-Maxx Filiale in der … in … beteiligt gewesen zu sein, bei dem die Mitbeschuldigte in einem günstigen Augenblick in die Jackentasche der Geschädigten gegriffen und die hierin enthaltene Geldbörse entwendet haben soll. Die Geschädigte, die die mutmaßliche Tat erst an der Kasse bemerkte, wandte sich anschließend an eine Fußstreife der Polizeiinspektion … . Durch die Beamten wurden die Videoaufzeichnungen der TK-Maxx Filiale sichergestellt. Auf diesen waren die beiden Beschuldigten beim Betreten der Filiale und die Mitbeschuldigte während der Tathandlung aufgezeichnet worden.
Im Rahmen eines bundesweiten polizeiinternen Informationsaustausches bezüglich der gesicherten Videoaufnahmen konnte durch Beamte der Polizei in … die Identität der beiden Beschuldigten festgestellt werden. Zudem wurde bekannt, dass sich die Beschuldigte im Verfahren 112 Js 10891/26 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main seit dem 19.02.2026 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … III befindet. An diesem Tag legte die Kriminalinspektion … der Staatsanwaltschaft … das Verfahren zur Entscheidung über den Weitergang des Verfahrens vor. Im Abgabevermerk wies sie darauf hin, dass von einer Beschuldigtenvernehmung oder einer Kontaktaufnahme mit den Beschuldigten aus polizeitaktischen Gründen bislang abgesehen wurde.
Mit Schreiben vom 10.03.2026 bestellte sich Rechtsanwalt … aus … für die Beschuldigte und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 23.03.2026 gewährt. Eine Weiterleitung des Beiordnungsantrages an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Trier erfolgte zunächst nicht. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 02.06.2026 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten durch das Amtsgericht Frankfurt/Main vom 21.05.2026, durch das sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 14.07.2026 hat Rechtsanwalt … an die Erledigung seines Beiordnungsantrages erinnert und um Vorlage an den Richter gebeten. Durch Beschluss vom 11.08.2026 hat der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Trier die Beiordnung mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1 StPO für eine Beiordnung auf Antrag hätten mangels Eröffnung des Tatvorwurfes nicht vorgelegen. Aus demselben Grund erfolge auch keine Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO. Ergänzend seien überdies die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO gegeben, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschuldigte mit ihrer durch anwaltliches Schreiben vom 17.08.2026 eingelegten sofortigen Beschwerde, eingegangen am selben Tag. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Eröffnung des Tatvorwurfs durch die dem Verteidiger in beiden Verfahren gewährte Akteneinsicht erfolgt sei. In der Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main habe sich ein Schlussvermerk befunden, wonach auf den Tatverdacht im hiesigen Verfahren explizit hingewiesen worden sei und in welchem die Vorgangsnummer sowie die zuständige Dienststelle erwähnt worden seien.
II.
Die gemäß § 142 Abs. 7 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wahrt sie die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO. In der Sache hat sie indes aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Zwar liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO dem Grunde nach vor, da sich die vormals Beschuldigte, die seit dem 19.02.2026 in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA … III war, aufgrund richterlicher Anordnung in einer Anstalt befand. Zudem war die Beschuldigte auch unverteidigt. Mit Schreiben vom 10.03.2026 hat Rechtsanwalt … die Vertretung der Beschuldigten angezeigt, zugleich mit seinem Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger jedoch erklärt, im Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederzulegen. Einem unverteidigten Beschuldigten steht gleich, dass der Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung als Pflichtverteidiger sein Wahlmandat niederzulegen (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Au fl., § 141 Rn. 4).
In einem solchen Fall ist sodann nach § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung in zeitlicher Hinsicht regelt, einem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, grundsätzlich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Hiervon macht § 141 Abs. 2 S. 3 StPO indes eine Ausnahme. Gem. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kann in den Fällen des S.1 Nr. 2 und Nr. 3 die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden soll. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 2 StPO, also auf die Fälle, in denen -wie bei einer richterlich angeordneten Inhaftierung des Beschuldigten- unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind vorliegend erfüllt, denn die Staatsanwaltschaft Trier hat im Anschluss an den Abgabevermerk der Kriminalinspektion Trier keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr veranlasst, sondern, nach Kenntnisnahme von dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.05.2026, das Verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 02.06.2026 endgültig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Für die Anwendung von § 141 Abs. 2 StPO kommt es damit nicht mehr darauf an, ob der Beschuldigten der Tatvorwurf bereits eröffnet worden war.
Die Beiordnung von Rechtsanwalt … kann jedoch trotz seines am 10.03.2026 gestellten Antrages auch nicht auf § 141 Abs. 1 StPO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift wird einem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, in den Fällen der notwendigen Verteidigung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn dies beantragt wird. Zwar genügt es für das Antragserfordernis des § 141 Abs. 1 StPO, wenn ein Wahlverteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt. Zwingende Voraussetzung der Beiordnung ist jedoch auch hier, dass dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. So setzt die Eröffnung des Tatvorwurfes einen förmlichen Akt der Strafverfolgungsbehörden, mithin die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, voraus. Zwar kann sich der erforderliche Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden ausnahmsweise auch durch sonstiges nach außen tretendes Verhalten des ermittelnden Beamten manifestieren (Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 141 Rn. 3). Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist aber für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (BGH, Beschluss vom 06.08.2024-StB 45/24; juris m.w.N.). So verhielt es sich vorliegend. Ausweislich des Abgabevermerks der Kriminalinspektion Trier vom 26.01.2026 wurde aus polizeitaktischen Gründen ausdrücklich von einer Vernehmung bzw. einer Kontaktaufnahme mit den Beschuldigten abgesehen. Hieran hat sich bis zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Trier am 02.06.2026 nichts geändert. Zu keinem Zeitpunkt hat die Strafverfolgungsbehörde der Beschuldigten durch amtliche Mitteilung die Einleitung der gegen sie gerichteten Ermittlungen zur Kenntnis gebracht. Demgegenüber lag in der Gewährung von Akteneinsicht an Rechtsanwalt ... im vorliegenden Fall keine Eröffnung des Tatvorwurfs gegenüber der Beschuldigten im Sinne des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Verteidiger bzw. Beschuldigter hat gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 S.1 StPO grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 StPO vor Abschluss der Ermittlungen nur versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Mithin hat die Staatsanwaltschaft Trier durch die am 23.03.2026 verfügte Akteneinsicht lediglich dem Recht der vormals Beschuldigten auf Akteneinsicht stattgegeben. Eine förmliche Eröffnung des Tatvorwurfes liegt hierin nicht. Dass hierin keine Manifestation eines Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft liegt, folgt auch bereits aus dem Gang des Verfahrens. Im Anschluss an den Abgabevermerk der Kriminalinspektion Trier hat die Staatsanwaltschaft Trier lediglich noch Ermittlungen zu dem gegen die Beschuldigte in Frankfurt am Main anhängigen Verfahren geführt und die rechtskräftige Verurteilung durch das dortige Amtsgericht festgestellt. Der polizeilichen Anregung im Abschlussvermerk, eine Durchsuchung bei der vormals Beschuldigten durchzuführen, kam die Staatsanwaltschaft gerade nicht nach. Im weiteren Verlauf erfolgte dann die Verfahrenseinstellung. Dass der Verteidiger der Beschuldigten durch die Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main Kenntnis vom hiesigen Verfahren erhielt, vermag ebenfalls keine Eröffnung des Tatvorwurfs zu begründen. Insoweit agierte bereits nicht die zuständige Verfolgungsbehörde
Die sofortige Beschwerde ist damit im Ergebnis als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.