OVG NRW – 13 D 27/14
Verwaltungsrecht
Tenor
Die Gründe des Beschlusses vom 25. März 2015 werden wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
Auf Seite drei muss es im ersten Absatz anstelle „des Anscheins der Unvoreingenommenheit“ richtig „des Anscheins der Voreingenommenheit“ heißen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.