Änderungen von Gebäuden, welche die Kulturlandschaft maßgeblich prägen, sind lediglich dann zulässig, wenn …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Änderungen von Gebäuden, welche die Kulturlandschaft maßgeblich prägen, sind lediglich dann zulässig, wenn nach der Änderung ein Baubestand fortbesteht, welcher unabhängig von der Wiederherstellung eine funktionsgerechte Nutzung zuläßt. Vorliegend handelt es sich um ein ehemaliges Müllerhaus.