VG Darmstadt · Hessen 7. Kammer Beschluss LS

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" nach § 4 VOGSV für die Gestattung nach § 66 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" nach § 4 VOGSV für die Gestattung nach § 66 HSchG zum Besuch einer anderen Grundschule als der eigentlich zuständigen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Vorsitzende entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten als Berichterstatter anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

Der Antrag der Antragstellerin

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache den Besuch der U.-Schule in Y zu gestatten,

ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 60 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) i.d. F. v. 17.12.2022 (GVBl 2023, S. 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2025 (GVBl Nr. 38) wird die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule der Grund- und Mittelschule (Primar- und Sekundarstufe I) erfüllt-. Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 HSchG haben die Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk im Sinne des § 143 Abs. 1 HSchG sie wohnen.

Die Antragstellerin wohnt im Schulbezirk der M-Schule in Y.

Gemäß § 66 HSchG kann die Schulaufsichtsbehörde jedoch im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen, als der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 HSchG örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden nach § 66 Satz 2 HSchG durch Rechtsverordnung bestimmt.

Dies ist vorliegend durch die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19.08.2011 (ABl. 2011, 546) geschehen.

§ 4 VOGSV regelt die Voraussetzungen dafür, wann der Besuch einer anderen, als der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 HSchG zuständigen Schule gestattet werden kann. Voraussetzung ist zunächst ein entsprechender Antrag, der bei der hierfür zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Diese prüft die Aufnahmekapazität der anderen Schule durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werden soll und ob ein wichtiger Grund vorliegt. Abschließend stellt sie das Benehmen mit dem zuständigen Schulträger her.

Die Eltern der Antragstellerin haben als deren gesetzliche Vertreter bei der Schulaufsichtsbehörde den Antrag gestellt, der Antragstellerin zu gestatten, anstelle der M-Schule, die U-Schule in Y zu besuchen.

Die Aufnahmekapazität der U.-Schule ist ausweislich der Behördenakte des Antragsgegners nicht erschöpft. Auch hat die zuständige Leitung der M ihr Einverständnis mit dem Besuch einer anderen Schule erklärt.

Im Streit steht zwischen den Beteiligten somit allein, ob ein wichtiger Grund i. S. d. § 4 Abs 1 Satz 2 VOGSV vorliegt.

§ 4 Abs. 2 VOGSV bestimmt, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde (Nr. 2), gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Die Regelung enthält somit vier Regelbeispiele, ist aber nicht abschließend. Wichtige Gründe sind nur solche, die ein entsprechendes Gewicht entfalten können, das dazu führt, dass das als Regelfall ausgestaltete Schulbezirksprinzip zurücktreten muss. Den Regelbeispielen kommt somit eine ermessensleitende Funktion zu. Dabei müssen die Nachteile, die der Schüler bzw. die Schülerin beim Besuch der zuständigen Schule erleiden müsste, ungleich schwerer wiegen, als das hinter dem Schulbezirksprinzip stehende öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Schulen (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.09.2009 – 7 L 840/09.DA (§) – juris, Rz. 8 m.w.N.; Schönberger in: Köller/Achilles, Kommentar zum Hess. Schulgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2024, § 66 S. 3).

Im Falle der Antragstellerin kommen allein die Gründe Nr. 1, 3 und 4 in Betracht, da Nr. 2 nicht die Erfüllung der Schulpflicht in der Primarstufe betrifft.

Dass die Schule ihres Schulbezirks für die Antragstellerin aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist, kann nicht angenommen werden. Der Schulweg zur M-Schule ist mit 0,95 km sogar wesentlich kürzer als derjenige zur U-Schule., die 1,9, km vom Wohnort der Antragstellerin entfernt ist. Besondere Verkehrsverhältnisse, die ungeachtet dessen den Schulweg unzumutbar machen würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich und sind von der Antragstellerin aber auch nicht vorgetragen worden.

Auch gewichtige pädagogische Gründe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV scheiden vorliegend aus. Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keine Angaben entnehmen, die die Annahme eines gewichtigen pädagogischen Grundes rechtfertigen könnte.

Der Vortrag der Antragstellerin konzentriert sich vielmehr darauf, dass nach ihrer Auffassung besondere soziale Umstände vorliegen, die eine Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule rechtfertigen.

Diesbezüglich macht die Antragstellerin geltend, zwischen der Familie der Antragstellerin und der Familie einer Kindergartenfreundin, der Schülerin S., bestehe eine belastbare und verlässliche Vereinbarung zur gegenseitigen Unterstützung in der Kinderbetreuung, die auf einem über die vergangenen drei Kindergartenjahre gewachsenen Vertrauensverhältnis gründe. Für den Fall der gemeinsamen Einschulung beider Schulkinder in der U.-Schule würden sich die Eltern gegenseitig verpflichten die Betreuung der jeweiligen Kinder in den Randzeiten außerhalb der Betreuungszeiten der Ganztagsschule (7.30 – 17.00 Uhr) zu gewährleisten. Eine Trennung der Kinder auf unterschiedliche Schulstandorte würde diese gewachsene Betreuungsstruktur beeinträchtigen und die gegenseitige Betreuung faktisch unmöglich machen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Blatt 2 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Darüber hinaus beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ihre Mutter, Frau X. zum 01.01.2027 in eine Leitungsposition bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber wechseln werde, was eine Aufstockung ihrer Stelle von gegenwärtig 30 auf 40 Stunden bedinge. In Bezug auf die Person ihres Vaters, Herrn A., trägt die Antragstellerin vor, dass auch dieser bei seinem Arbeitsgeber, der T., eine Führungsaufgabe wahrnehme, die regelmäßig mit Arbeitszeiten zwischen 7.00 und 18.30 Uhr, mindestens einmal die Woche sogar bis 20.30 Uhr und mehrmals im Quartal auch mit ganztätigen beruflichen Verpflichtungen bis in die Abendstunden verbunden sei. Zur Glaubhaftmachung ihres diesbezüglichen Vortrags hat die Antragstellerin entsprechende Bescheinigungen der Arbeitgeber ihrer Eltern vorgelegt (Blatt 3, 15 der Gerichtsakte).

Die Bewertung ihres Vorbringens führt indessen nicht dazu, dass tatsächlich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Form besonderer sozialer Umstände i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV auszugehen ist.

Die Tatsache, dass die beruflichen Arbeitszeiten der Eltern über das Betreuungsangebot der zuständigen Schule bis 17.00 Uhr hinausreichen, begründet für sich genommen noch nicht besondere soziale Umstände im Sinne dieser Vorschrift. Dem Antragsgegner ist insoweit beizupflichten, wenn er in seiner Antragserwiderung ausführt, dass der Umstand, dass beide Elternteile Arbeitszeiten aufweisen, die über das Betreuungsangebot der zuständigen Schule bis 17.00 Uhr hinausreichen, sehr häufig vorkommt und daher gerade keinen besonderen Ausnahmefall darstellt. Die Organisation der Betreuung eines Kindes außerhalb bestehender schulischer Betreuungsangebote obliegt ihren Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer privaten Lebens- und Berufsplanung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Erziehungsberechtigten mit einer anderen Familie eine private Vereinbarung zur Sicherstellung der Kinderbetreuung getroffen haben. Ferner vermag der unter den gegebenen Umständen nachvollziehbare Wunsch der Eltern beider Kinder, dass diese gemeinsam dieselbe Schule besuchen sollen, das Regelbeispiel besonderer sozialer Umstände nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV nicht zu erfüllen. Durch die Vorschrift über die Schulbezirke des § 143 Abs. 1 HSchG wird, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist auch die Planungshoheit des Schulträgers geschützt.

Besondere soziale Umstände nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV, die eine Abweichung vom Schulbezirksprinzip rechtfertigen können bestehen beispielweise dann, wenn beim Besuch der eigentlich zuständigen Schule die Betreuung des Kindes in einer seine Entwicklung beeinträchtigenden Weise erschwert und der Aufwand für eine andere Betreuung der Familie nach ihren sozialen Verhältnissen nicht zumutbar wäre (Schönberger in: Köller/Achilles a.a.O. S. 5).

Demgegenüber kann isoliert betrachtet eine private Betreuungsvereinbarung zwischen befreundeten Familien nicht ein entsprechendes Gewicht entfalten, welches es gebieten würde, den Betreuungswünschen der Eltern gegenüber dem in § 143 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 4 HSchG gesetzlich normierte Schulbezirksprinzip, Vorrang einzuräumen. Würde man dem entsprechenden Wunsch der Eltern ein entsprechendes Gewicht beimessen, führte dies in der Konsequenz zu einem faktischen Wahlrecht der Eltern, welches das Schulbezirksprinzip als solches in Frage stellen würde. Dies aber ist vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt.

Auch wenn der Wunsch der Familien der Eltern beider Schulkinder das gewachsene Vertrauens- und Betreuungsverhältnis fortzusetzen nachzuvollziehen ist, führt dies im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass beim Besuch der zuständigen Grundschule die Betreuung der Antragstellerin in einer seine Entwicklung beeinträchtigenden Weise erschwert würde. Wenn das seitens der Eltern der Antragstellerin mit einer befreundeten Familie bislang praktizierte Betreuungskonzept nicht mehr funktioniert, ist es deren Aufgabe die Betreuung anderweitig zu organisieren. Dass dies den Eltern der Antragstellerin als Führungskräfte bei ihren jeweiligen Arbeitsgebern aus finanziellen Gründen nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Dass andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen, kann nicht angenommen werden. Sich um diese zu Bemühen kann auch den Eltern der Antragstellerin zugemutet werden.

Schließlich führt der Umstand, dass eine aus während Kindergartenzeit gewachsene Beziehung zwischen beiden Kindern durch den Besuch unterschiedlicher Schulen eventuell in der bisherigen Form nicht mehr fortgeführt werden kann, so bedauerlich dies auch sein mag, ebenfalls nicht zum Vorliegen besonderer sozialen Umstände. Es ist vielmehr der Normalfall, dass Kinder nach Ende der Kindergartenzeit ihr gewohntes soziales Umfeld verlassen und neue Beziehungen eingehen und neue soziale Kontakte knüpfen. Dies ist Teil einer normalen schulischen Sozialisation.

Auch im Übrigen vermag das Gericht Fehler der Behörde in der Ausübung des ihr nach § 66 Satz 1 HSchG eingeräumten Ermessens nicht zu erkennen. Insbesondere verletzt die Entscheidung auch nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtkostengesetz i. V. m. Ziffer 38.3 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21.02.2025. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs findet keine Anwendung, weil im Erfolgsfalle die Hauptsache faktisch vorweggenommen worden wäre.

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