OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristversäumung KI-Titel

Berufungsbegründungsfrist · ZPO § 520 · Wiedereinsetzung · Fristversäumung · ZPO § 522

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Januar 2008

verkündete Urteil der 7.Zivilkammer des Landgerichts

Bonn – 7 O 183/07 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil weder die Berufungsbegründung innerhalb der in § 520 Abs.2 ZPO vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt noch vor Ablauf dieser Frist ein Verlängerungsantrag eingereicht worden ist.

3

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 20.Mai 2008 das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist zurückgewiesen hat, ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

5

Berufungsstreitwert: 40.578,79 € (35.578,79 € + 5.000,- €)