LG Hamburg 15. Zivilkammer Beschluss

Unterlassung der Nutzung des Wortzeichens Hyrox für Bekleidung KI-Titel

Wortzeichen · Unterlassungsanspruch · einstweilige Verfügung · Markenrecht · Geschäftlicher Verkehr

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündlichen Verhandlung, in Kenntnis der Antwort der Antragsgegnerin auf die Abmahnung der Antragstellerin vom 16.05.2023 - unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - für jeden Fall der Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin das Wortzeichen „Hyrox“ zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken (T-Shirts) zu nutzen, nämlich unter einer Bezeichnung „Hyrox“ die vorgenannten Waren anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, sofern dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

und/oder

und/oder

und/oder

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.