AG Bonn · Nordrhein-Westfalen Abt. 22 Beschluss

Mangelnde qualifizierte elektronische Signatur bei De-Mail-Einreichung KI-Titel

De-Mail · qualifizierte elektronische Signatur · ZPO § 793 · Rechtsbehelfsformalitäten · Schriftsatzzulassung

Zivilrecht

Tenor

wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 20.07.2021 gegen den Beschluss vom 14.07.2021 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Bonn als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Da kein weiterer Rechtsbehelf, insbesondere keine Erinnerung gem. § 766 ZPO, gegen den Beschluss des Amtsgericht Bonn vom 14.07.2021 statthaft ist, hat das Amtsgericht Bonn den Schriftsatz des Rechtsbehelfsführers als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO ausgelegt.

2

Es verbleibt bei der Begründung des vorgenannten Beschlusses. Ein weiterer Sachvortrag liegt nicht vor.

3

Der Rechtsbehelfsführer hat zwar nunmehr einen sicheren Übermittlungsweg durch ein De-Mail-Konto gewählt. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist jedoch weiterhin nicht gegeben.

4

Bonn, 23.07.2021

5

Amtsgericht