Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks hindert dessen Zuziehung in ein Flurbereinigungsverfahren nicht.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Baulandeigenschaft eines Grundstücks hindert dessen Zuziehung in ein Flurbereinigungsverfahren nicht. Durch den Flurbereinigungsplan sind auch Änderungen des Grundstücks zulässig, wenn die bauliche Ausnutzung nicht gemindert wird.
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