VG Cottbus · Brandenburg 6. Kammer Beschluss

Berichtigung des Aktenzeichens in einem Verwaltungsverfahren KI-Titel

Aktenzeichenberichtigung · offenbares Schreibversehen · § 118 VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2018 – Az.: VG 6 L 174/16 – wird hinsichtlich seines Aktenzeichens berichtigt. Dieses lautet VG 6 L 36/18.

Gründe

Der Beschluss vom 22. Juni 2018 ist gemäß § 118 der Verwaltungsgerichtsordnung hinsichtlich des fehlerhaft bezeichneten Aktenzeichens zu berichtigen. Das Aktenzeichen VG 6 L 174/16 wurde aufgrund eines offenbaren Schreibversehens in den Beschlusskopf aufgenommen, während die zutreffende Bezeichnung der Beteiligten und die Bezugnahme auf das zugehörige Klageverfahren VG 6 K 142/18 im Beschlusstenor ohne weiteres erkennen lässt, dass der Beschluss im Verfahren VG 6 L 36/18 ergangen ist. Entsprechend bezeichneten auch die mit den Ausfertigungen des Beschlusses an die Beteiligten versandten Empfangsbestätigungen das verfahren Vg 6 L 36/18.