LAG Niedersachsen Urteil LS

Der Begriff des Arbeitsbereichs des § 95 Abs 3 BetrVG ist sowohl räumlich wie funktional zu verstehen.

Arbeitsrecht

Leitsatz

Der Begriff des Arbeitsbereichs des § 95 Abs 3 BetrVG ist sowohl räumlich wie funktional zu verstehen.

Für die Frage, ob eine Versetzung vorliegt, kann deshalb die Veränderung des Gegenstandes der geschuldeten Leistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe, die Stellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation wie auch der Ort der Arbeitsleistung von Bedeutung sein, also die gesamten Beziehungen des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebes.