Kommt der VN bei einer BAK von mindestens 0,80/00 in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Kommt der VN bei einer BAK von mindestens 0,80/00 in einer leichten Rechtskurve ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und prallt er im Zuge einer Korrektur durch Fehlverhalten rechts gegen einen Baum, so ist bewiesen, daß der VN den Unfall infolge einer trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung erlitten hat.
2. Der Versicherer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er in Unkenntnis der zu einer Leistungsfreiheit führenden Tatsachen seine Leistungspflicht anerkannt hatte und sich erst im Lauf eines Rechtsstreits zur Höhe der Ansprüche auf den Ausschlußtatbestand beruft.