Der nach § 141e Abs 1 AFG erforderliche rechtzeitige Antrag auf Konkursausfallgeld wird durch Bemühungen um …
Sozialrecht
Leitsatz
Der nach § 141e Abs 1 AFG erforderliche rechtzeitige Antrag auf Konkursausfallgeld wird durch Bemühungen um die Durchsetzung des Anspruches auf Arbeitsentgelt nicht ersetzt. Zieht der Arbeitnehmer während der laufenden Antragsfrist die weitere Verfolgung seines Entgeltanspruches gegen den Arbeitgeber dem Antrag auf Konkursausfallgeld vor, obwohl er den Lauf der Antragsfrist kennt oder kennen muß, so trägt er das Risiko, den Konkursausfallgeld-Anspruch wegen Fristversäumnis zu verlieren und hat die Fristversäumnis gegebenenfalls zu vertreten.