VerfG Potsdam · Brandenburg Beschluss

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Anwaltshonorar KI-Titel

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Gegenstandswert · Individualverfassungsbeschwerde · Honorarfestsetzung

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist der Gegenstandswert auf 10.000,00 Euro festzusetzen (vgl. z. B. Beschluss vom 26. August 2022 - VfGBbg 50/21 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Beschluss ist unanfechtbar.