Bleibt nach dem ergebnislosen Verlauf nichtinvasiver Untersuchungsmethoden die schwerwiegende klinische …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Bleibt nach dem ergebnislosen Verlauf nichtinvasiver Untersuchungsmethoden die schwerwiegende klinische Verdachtsdiagnose einer Beeinträchtigung der Hirngefäße bestehen, ist eine diagnostische Abklärung durch eine Katheterangiographie (Arteriographie) medizinisch indiziert.
2. Nach einer komplikationslos verlaufenen Katheterangiographie besteht keine Pflicht, aus medizinischen Gründen prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung von Thrombosen zu ergreifen. Das gilt jedenfalls so lange, wie der Puls seitengleich tastbar ist.
3. Ist der Patient über das Risiko eines Schlaganfalls aufgeklärt worden, bedarf es keiner weiteren Hinweise auf thromboembolische Risiken außerhalb des zentralen Nervensystems.