Das Amtsgericht hat einen Verstoß des Betroffenen gegen
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird aus beiden Rechtsgründen des § 80 Abs. 1 OWiG zugelassen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat einen Verstoß des Betroffenen gegen
13 Abs. 2 Ziff. 2 StV darin gesehen, daß der Betroffene seinen Pkw innerhalb eines Zonenhalteverbots (Zeichen
290 der StVO) unter Auslegung von drei Parkscheiben mit unterschiedlich eingestellten Ankunftszeiten geparkt hat.
Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:
§ 13 Abs. II Ziff. 2 StVO bestimmt, daß u.a. im Bereich eines Zonenhalteverbotes das Parken nur erlaubt ist, wenn das abgestellte Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Es ist u.a. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der im Zonenhalteverbot festgelegten Höchstparkdauer zu ermöglichen. Gerade dieser Zweck wird jedoch durch Auslegen mehrerer auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellter Parkscheiben nebeneinander vereitelt. Bei einer Kontrolle kann nämlich die tatsächliche Ankunftszeit nicht mehr festgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, welche der ausgelegten Parkscheiben Gültigkeit haben soll.
Der Betroffene hat mithin gegen § 13 Abs. II Ziff. 2
StVO verstoßen, indem er 3 auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellte Parkscheiben nebeneinander auf der Ablage unterhalb der Windschutzscheibe auslegte.
Diese Begründung trifft zu.
Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.