Anspruch auf Entgeltgruppenanpassung nach VKA KI-Titel
Entgeltgruppe · VKA · Arbeitsvertrag · Tarifvertrag · Lohnanpassung
Arbeitsrecht Abgeändert
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 4.5.2021, 4 Ca 46/21 abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.1.2017 nach Entgeltgruppe 14 Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B XI. Nr. 18 zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
RECHTSMITTELBELEHRUNG
2
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
3
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.