Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 abgelehnt KI-Titel
Schulzulassung · vorläufiger Rechtsschutz · Schulgesetz Berlin · Schulpflicht · Aufnahmekapazität
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Z… aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 in der im Antrag genannten Schule für sich beanspruchen kann.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin nach dieser Vorschrift gehört grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin unter anderem nur erfolgen, wenn freie Plätze vorhanden sind. Ergänzend sieht § 5 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO) vor, dass Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden.
Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 –, juris Rn. 6) nach der Überzeugung der Kammer bei der Antragstellerin zu 1. nicht vor. Nach § 41 Abs. 5 SchulG ist eine Wohnung im Sinne des Schulgesetzes die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 BMG. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist gemäß § 22 Abs. 2 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Danach ist der tatsächliche überwiegende Aufenthaltsort maßgeblich und bleibt eine schlichte Ummeldung ohne echte Verlagerung des zum Wohnen und Schlafen vorwiegend benutzten Raumes bei der Aufnahmeentscheidung außer Betracht. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in sogenannten Scheinanmeldungen eine bewusste Umgehung der Rechtsordnung sieht (vgl. Abgh-Drs. 15/1842, S. 37; für Grundschulen VG Berlin, Beschluss vom 28. August 2017 – VG 9 L 558/17 –, EA S. 4 f.).
Grundsätzlich sind danach also zunächst die melderechtlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. Dabei ist festzustellen, dass ausweislich der vorliegenden Registerauskünfte die Mutter der Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit dieser am 30. März 2026 ihren Hauptwohnsitz nach Berlin verlegt hat und zu diesem Zeitpunkt auch dorthin umgezogen sein soll. Demgegenüber liegt der Hauptwohnsitz des Vaters der Antragstellerin zu 1. weiter am ursprünglichen Hauptwohnsitz der Familie in Brandenburg. Damit haben die Erziehungsberechtigten unterschiedliche Hauptwohnsitze, so dass ungeachtet der von den Antragstellern zu 2. und 3. nur zögerlich beantworteten Frage einer Trennung der Erziehungsberechtigten zu ermitteln ist, wo der tatsächliche überwiegende Aufenthaltsort der Antragstellerin zu 1. liegt.
Die Erziehungsberechtigten geben hierzu im Rahmen der zu den Gerichtsakten gereichten eidesstattlichen Versicherungen an, seit dem 30. März 2026 getrennte Haushalte zu führen, wobei die Antragstellerin zu 1. an fünf Tagen der Woche – offenbar wochentags – bei ihrer Mutter und an zwei Tagen der Woche bei ihrem Vater wohne. Den tatsächlich erfolgten Umzug der Antragstellerinnen zu 1. und 2. versuchen sie durch die Vorlage eines Mietvertrags über die Berliner Wohnung, Überweisungsnachweise für Miete und Strom, eine Bestätigung der dortigen Wohnungsbaugesellschaft über den Einzug der Antragstellerin zu 1., eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung für diese mit der Angabe der Berliner Anschrift der Mutter und eine Online-Mitteilung über den Bezug von Kindergeld ebenfalls unter Angabe der neuen Anschrift der Mutter zu belegen.
Diese Unterlagen räumen die Zweifel der Kammer am verlegten tatsächlichen überwiegenden Aufenthaltsort der Antragstellerin zu 1. nicht aus.
Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin zu 2. bereits seit dem Jahr 2005 Mieterin der Berliner Wohnung ist, diese also über die letzten 21 Jahre hinweg zumindest als Zweitwohnung für sich in Anspruch genommen hat. Dementsprechend zahlte sie seit dieser Zeit auch unabhängig davon, ob es sich um ihren Hauptwohnsitz handelte, Miete und Stromkosten für diese Wohnung. Bei der Bestätigung der Wohnungsbaugesellschaft über den Einzug der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um das für die Ummeldung beim Bürgeramt erforderliche Bestätigungsformular des Vermieters, das auf Anforderung des Mieters ausgestellt wird, ohne dass dem eine sachliche Prüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse zugrunde liegt. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn – wie hier – das minderjährige Kind einer Mieterin zu ihr in die Wohnung ziehen soll. Adressummeldungen bei Versicherungen und Kindergeldkasse mögen zwar ein Indiz für einen Umzug darstellen, sind aber für sich genommen noch nicht dazu geeignet, die Verlagerung des überwiegenden Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. zu belegen, zumal auch insoweit eine Überprüfung nicht vorgenommen wird, sondern den Angaben der Erziehungsberechtigten gefolgt wird.
Diesen nur vage für die Verlagerung des überwiegenden Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. sprechenden Indizien stehen gewichtige, Zweifel begründende Umstände gegenüber.
Zunächst rufen die angegebenen Umzugsdaten Irritationen hervor. So behaupten die Antragsteller, der Umzug der Antragstellerin zu 1. habe am 30. März 2026 stattgefunden. Dabei handelt es sich um den Tag der Ummeldung im Melderegister. Dass das zufällig auch der Tag des Umzugs gewesen ist, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Jedoch erweckt diese Übereinstimmung den Eindruck, dass man sich hier an formalen Zeitpunkten festhält und nicht den tatsächlichen Sachverhalt darstellt. Dies zumal im E-Mail-Verkehr zwischen dem Schulamt und der Antragstellerin zu 2. noch am 26. Februar 2026 die Rede davon war, dass ein Umzug nach Berlin für den Juli 2026 vorgesehen ist. Der geplante Umzug wurde auch in den folgenden Nachrichten vom 2. und 3. März 2026 auf den Zeitraum nach Beendigung des Schuljahrs in der Grundschule datiert, weil dies – nachvollziehbar – dem Wohl des Kindes entspreche. Die Vorverlagerung des Umzugstermins auf einen amtlich registrierten Zeitpunkt spricht nicht dafür, dass durch die Antragsteller hier die wirklichen Geschehnisse geschildert werden.
Dahinstehen mag trotz weiterer Irritation, dass die Wohnung in Berlin mit ihren 44,41 qm Wohnfläche (in denen die Hälfte der Fläche der Loggia berücksichtigt wurde) und nur zwei Zimmern ohne separate Küche recht eng sein dürfte, um die 12-jährige Antragstellerin zu 1. und ihre Mutter zu beherbergen.
Jedenfalls erschließt sich nicht, weshalb sich die Antragsteller gerade um einen Schulplatz am Z… bemühen, welches deutlich näher am Brandenburger Wohnsitz gelegen ist, als an der Berliner Adresse. Von der Brandenburger Wohnung aus benötigt die Antragstellerin zu 1. laut Google Maps mit dem Fahrrad ca. 18 Minuten und mit der Bahn ca. 29 Minuten zu diesem Gymnasium. Bei letztgenanntem Weg ist festzustellen, dass es sich lediglich um eine Fahrstrecke mit nur einer S-Bahn-Station handelt und für die Berechnung der Bahnstrecke ein erheblich längerer Fußweg von und zu den Haltestellen eingerechnet ist, der mit einem Fahrrad oder Roller deutlich schneller zu bewältigen wäre. Demgegenüber beträgt der Radweg von der Berliner Adresse aus ca. 41 Minuten und der Zeitaufwand für die Bahnverbindung beläuft sich auf ca. 51 Minuten ohne nennenswerte Fußwege, jedoch mit einem Umsteigebedarf und etlichen Stationen. Diese geografische Lage erweckt ernstzunehmende Zweifel an der behaupteten Verlagerung des überwiegenden Aufenthalts der Antragstellerin zu 1. Hierauf angesprochen verweigerten die Antragsteller jede nachvollziehbare Begründung und beriefen sich darauf, dass sie sich hierzu nicht äußern müssten. Natürlich sind die Antragsteller nicht gezwungen, Fragen nach der Motivation für ihre Schulwahl zu beantworten. Sie sollten dabei aber in den Blick nehmen, dass es ihre Aufgabe ist, den Zuzug der Antragstellerin zu 1. glaubhaft zu machen, das heißt, das Schulamt – und letztlich auch das Gericht – hiervon zu überzeugen.
Auch im Übrigen ist das Kommunikationsverhalten der Antragsteller im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren nicht dazu geeignet, beim Gericht eine Überzeugung von ihren Behauptungen hervorzurufen. Sie verweigern immer wieder einfache Auskünfte und weitere (auch konkret benannte) Belege unter Berufung auf eine von ihnen so wahrgenommene Rechtslage. Dabei verkennen die Antragsteller, dass das Schulamt in Fällen, in denen sich Umstände aufdrängen, die eine Nachforschung nahelegen, wie beispielsweise ein nur teilweiser Umzug unter Verbleiben eines Elternteils in der bisherigen Wohnung und eine Ummeldung in zeitlicher Nähe zum Aufnahmeverfahren, berechtigt ist, die Eltern der Bewerberkinder anzuhören und diesen aufzuerlegen, ihre Wohnsituation zu erläutern.
Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. weiter ihre Hauptwohnung und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg hat und daher nicht am Aufnahmeverfahren zu beteiligen war. Sie wurde zutreffend auf das Aufnahmeverfahren als Gastschülerin nach § 41 Abs. 4 SchulG verwiesen. Den hierfür erforderlichen Antrag haben die Antragsteller jedoch – soweit ersichtlich – nicht gestellt. Unabhängig davon schiede die Platzvergabe auf diesem Weg an die Antragstellerin zu 1. auch deshalb aus, weil die Möglichkeit eines Schulbesuchs nicht in Berlin schulpflichtiger Kinder nur bei einem – am Z… nicht gegebenen – Vorhandensein freier Plätze bestünde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Reduzierung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wird in Anbetracht der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
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