Frauen im Allgemeinen werden in Iran als andersartig betrachtet, weil Gesellschaft und Staat spezifische …
Leitsatz
1. Frauen im Allgemeinen werden in Iran als andersartig betrachtet, weil Gesellschaft und Staat spezifische Anforderungen an ihr Verhalten stellen und ihnen nicht im gleichen Maße Rechte und Schutz zukommen lassen, wie es für Männer der Fall ist.
2. Im Jahr 2025 setzten die iranischen Behörden Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen und andere, die Geschlechtergleichheit forderten und sich gegen die Verschleierungspflicht aussprachen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Gerichtsverfahren, Auspeitschungen und Verboten in sozialen Medien aus.
3. Frauen unterstehen in Iran stets einem männlichen Vormund (vali). Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft.
4. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass ihnen effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Das iranische Strafgesetzbuch sieht Privilegierungen und milde Strafen vor für Ehemänner, Väter und Großväter, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten Ehre.
5. Die Zerstörung ziviler Infrastruktur im Rahmen des Kriegs zwischen Iran, den USA und Israel hat den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychosozialer Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich beeinträchtigt.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.06.2025 wird hinsichtlich der Ziffern 1) sowie 3) bis 6) aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie ist iranische Staatsangehörige, türkischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben konfessionslos aus F..
Die heute 36 Jahre alte Antragstellerin besuchte die Schule in Iran bis zum Abitur und erlangte sodann einen universitären Abschluss im Bauingenieurwesen. Danach arbeitete sie als angestellte Projektkontrolleurin. Sie verließ Iran am 13.01.2025 und reiste noch am selben Tag auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 29.01.2025 stellte sie einen förmlichen Asylantrag bei der Antragsgegnerin. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre fünf Schwestern leben noch in Iran.
In ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 13.02.2025 berichtete die Antragstellerin, dass sie in F. mit ihren Eltern in der Eigentumswohnung ihres Vaters zusammengelebt habe. Weil sie die Jüngste in der Familie gewesen sei, habe sie sich aber oft nicht gut mit ihren Eltern verstanden. Trotzdem habe sie ihre Medikamente finanziert, denn ihre Mutter sei an Krebs und ihr Vater an Demenz erkrankt. Sie sei stark emotional abhängig von ihrer Mutter und ihre Krebserkrankung habe sie sehr belastet. Sie selbst leide unter einer Nierenerkrankung, wegen derer sie schon operiert worden sei. Ihre wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Bei einer Rückkehr nach Iran fürchte sie Verfolgung durch ihren 17 Jahre älteren Bruder. Ihr Bruder sei Angehöriger der Sepah. Er sei schon im Jahr 1999 an Einsätzen gegen Demonstrationen beteiligt gewesen. Zuvor sei er bei den Bassij gewesen. Er sei in diese Position gebracht worden durch ihren Onkel, der als Personalchef für die Sepah arbeite. Ihre ganze Familie väterlicherseits arbeite eng mit dem Geheimdienst zusammen. Einmal habe ihr Bruder eine politische Diskussion mit einem ihrer Schwager gehabt. Danach habe er dafür gesorgt, dass die Firma ihres Schwagers versiegelt wurde.
Als sie noch ein Kind gewesen sei, habe ihr Bruder sie mehrfach vergewaltigt. Das habe sie ihren Eltern niemals sagen können und das dürften sie auch heute nicht erfahren, weil sie dies umbringen würde. Danach habe er sie als unrein bezeichnet, wodurch sie einen Waschzwang entwickelt habe. Sie habe es so empfunden, dass ihr Bruder versucht habe, sie in den Suizid zu treiben. Dafür habe er auch die emotionale Abhängigkeit von ihrer Mutter ausgenutzt und ihr einmal für längere Zeit verboten, sie zu sehen, um sie zu bestrafen. Ihr Bruder habe sie und ihre Schwestern tyrannisiert, sie mit dem Tode bedroht und sie auch mehrfach geschlagen. Später habe er sogar die Kinder ihrer Schwestern geschlagen. Deswegen hätten sowohl sie ihm immer etwas vormachen müssen. Ihre Eltern hätten seine Übergriffe mitbekommen, aber nichts dagegen unternommen. In traditionellen türkischen Familien habe der Sohn einen höheren Stellenwert. Ihr Vater sei außerdem damals bereits Rentner gewesen und ihr Bruder habe die Familie finanziell unterstützt. Sie leide seit Jahren unter Depressionen und habe während ihres Studiums auch eine Psychotherapie begonnen, habe sich aber auch gegenüber den Therapeuten nicht getraut zu erzählen, was ihr Bruder ihr angetan habe. Deswegen habe ihr auch niemand helfen können.
Im Jahr 2007 habe ihr Bruder geheiratet und eine eigene Wohnung gekauft. Sein Schwiegervater habe einen hohen Posten beim Militär. In dieser Zeit habe ihr Bruder aber noch immer oft bei ihnen übernachtet, vermutlich, um nicht von Regimegegnern gefunden zu werden, die Bilder und Adressen von Regierungsmitarbeitern veröffentlicht hätten. Sie habe eine Abneigung gegen Sexualität und deswegen auch nicht geheiratet, sondern auch als Erwachsene noch mit ihren Eltern zusammengelebt. Ihr Bruder habe ihr vorgeworfen, dass keiner sie heiraten wolle. Er habe zugleich aber auch nicht akzeptiert, dass sie oder ihre Schwestern Kontakt zu Männern hatten. Als eine ihrer Schwestern habe heiraten wollen, habe er sich dagegengestellt und geschrien, die Familie ihres Mannes sei nicht religiös und habe keinen Charakter. Jedes Mal, wenn eine ihrer Schwester eine Heirat geplant habe, habe er Probleme gemacht. Aus Angst vor ihrem Bruder hätten sie und ihre Schwestern zu Hause nicht laut reden oder lachen können und hätten nur eingeschränkten Kontakt zu anderen Menschen gehabt. Was sie betraf, habe er befürchtet, dass die Vergewaltigung bekannt werden und Schande über die Familie bringen könnte, wenn sie einen Mann heiratete. Deswegen habe er nur unter dem Druck seines Schwiegervaters zugestimmt, sie studieren zu lassen, und sie während ihres Studiums auch immer zur Universität gefahren, um zu verhindern, dass sie anderen Männern begegnete. Auch ihre Erwerbstätigkeit habe er kontrolliert, sodass sie nur heimlich Gelegenheitsarbeiten habe nachgehen können. Zwischen 2014 und 2021 sei ihr Bruder von zu Hause verschwunden und habe sich nur anonym bei ihnen gemeldet. Erst dann habe sie ohne Einmischung ihres Bruders eine Arbeitsstelle suchen können. Als er zurückgekehrt sei, habe er eine Waffe getragen und diese auch benutzt, um sie zu bedrohen. Er habe gesagt, seine Waffe habe immer einen Schuss übrig, um jemanden loszuwerden. Damit habe er sie gemeint. Ihre Arbeit habe er nur toleriert, weil sie damit gut verdient habe. Sie habe im Jahr 2022 auch an einigen Demonstrationen der Mahsa-Amini-Bewegung teilgenommen, aber stets Angst gehabt, ihr Bruder könne es mitbekommen.
Am 12.09.2024 habe sie sich bei ihrer Schwester mit einem Freund getroffen, der sie mit dem Motorrad von dort abgeholt habe. Sie hätten sich schon zwei Monate gekannt, seien aber nur freundschaftlich verbunden gewesen. Als sie mit dem Motorrad eine Straße entlanggefahren seien, seien sie auf einmal von einem weißen Fahrzeug mit getönten Scheiben gerammt worden und auf den Bürgersteig gestürzt. Sie beide hätten keinen Helm getragen und sich am Kopf verletzt. Als sie versucht habe aufzustehen, habe sie jemand in den Rücken getreten und geschlagen. Dann habe der Mann sich ihrem Freund zugewandt und sie habe ihren Bruder erkannt. Im Nachhinein vermute sie, dass er ihr Handy geortet und sie so aufgespürt hatte. Er sei auf ihren Freund losgegangen und sie sei weggelaufen, um sich zu retten. Sie sei überzeugt gewesen, dass er entschlossen gewesen sei, sie zu töten. In der Nähe sei ein Café gewesen, in dem ein Arbeitskollege von ihr gearbeitet habe. Sie habe ihn aufgesucht und gebeten, ihr ein Taxi zu rufen. Der Kollege habe sie auf ihre Bitte hin begleitet und sie seien mit dem Taxi zu ihrer Schwester gefahren. Sie sei im Auto in einer Tiefgarage in der Nähe geblieben und der Kollege habe ihre Schwester verständigt. Sie habe nicht selbst zu ihr gehen wollen, weil sie befürchtet habe, dass ihr Bruder ihr dort auflauern könnte. Ihre Schwester sei in die Tiefgarage gekommen und habe ihrem Ehemann Bescheid gegeben, der als Rechtsanwalt arbeite.
Ihr Schwager sei mit einem Angestellten ebenfalls dazugestoßen, der dann vorgeschlagen habe, sie nach G. zu bringen, wo er eine Villa besaß, in der sie vorübergehend wohnen könne. Sie sei mit ihm gefahren und habe sich dort vor ihrem Bruder versteckt. Von ihrer Schwester habe sie erfahren, dass er ihren Freund verhaftet hatte und durch ihn herauszufinden versuchte, wo sie sich versteckt hielt. Er habe auch die Wohnungen ihrer Schwestern durchsucht und ihre Schwester dabei eine Treppe hinuntergestoßen. Wegen ihrer Verletzungen habe sie, die Klägerin, Schmerzen gehabt, aber nicht gewagt, ins Krankenhaus zu gehen, weil sie nicht habe sie riskieren wollen, dass ihr Bruder sie dort aufspüren könnte. In der Villa sei sie allein gewesen bis auf einen Hausmeister, der für sie eingekauft habe. Vor allem nachts habe sie große Angst gehabt. Ihr Schwager habe ihr dann auch das Visum für die Ausreise besorgt. Um die Ausreise zu finanzieren, habe sie mithilfe ihrer Schwester ihr Auto und ihren Goldschmuck verkauft. Außerdem hätten ihre Schwester und ihr Schwager auch Geld vorgestreckt. Vier bis fünf Monate später sei sie ausgereist. Sie habe legal ausreisen könne. Sie gehe davon aus, dass ihr Bruder dies nicht verhindert habe, weil er angenommen habe, dass sie es nicht über sich bringen könnte, ihre kranke Mutter zurückzulassen. Aktuell habe sie noch regelmäßigen Kontakt mit ihrer Mutter und zwei Schwestern. Nach ihrer Einreise habe sie noch einmal einen anonymen Anruf erhalten und ihn nicht entgegengenommen. Sie nehme an, dass dies ihr Bruder gewesen sei. Er habe auch ihre Mutter bedroht, sie solle ihren Aufenthaltsort preisgeben, und sie geschubst, sodass sie sich ein Bein gebrochen habe.
Ausweislich eines Anmeldebogens für das Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge Niedersachsen e.V., den die Klägerin vorlegte, nahm sie am 31.01.2025 das Antidepressivum Sertralin und ein Antibiotikum ein. Sie gab darin an, sie leide unter Ängsten und Albträumen und bereits seit dem Jahr 2010 unter einer Depression. Zudem legte sie eine Überweisung der Landesaufnahmebehörde vom 31.01.2025 in psychiatrische Behandlung wegen Depressionen vor. Aus dem Befundbericht einer Allgemeinmedizinerin vom 13.02.2025 geht hervor, dass sie vor zehn Jahren eine Operation wegen Nierensteinen gehabt habe. Ihre linke Niere sei deutlich aufgestaut und das Nierenbecken erheblich deformiert. Es sei möglich, dass diese Niere bereits funktionslos sei.
Mit Bescheid vom 18.06.2025, zugestellt am 26.06.2025, lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 6). Sie begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bruder der Klägerin offenbar nicht vorhabe, ihr etwas anzutun, weil er sie nach dem provozierten Motorradunfall habe entkommen lassen. Jedenfalls sei anzunehmen, dass er sie sofort mitgenommen hätte, wenn er denn tatsächlich bei der Sepah arbeite und die entsprechenden Qualifikationen besäße. Außerdem habe sie trotz des vorgeblichen Drucks, den ihr Bruder ausgeübt haben solle, die Schule abschließen, studieren und arbeiten können, und auch ihre Schwestern hätten am Ende alle geheiratet, obwohl er angeblich dagegen gewesen sei. Außerdem habe ihr Bruder nach ihrem Vorbringen nichts unternommen gegen ihren Schwager, der Rechtsanwalt sei, was bedeute, dass ihr Schwager sie vor ihrem Bruder hätte schützen und erfolgreich zwischen ihnen hätte vermitteln können. Dass ihr Bruder kein Problem damit hatte, dass sie mit Männern Kontakt hatte, ergebe sich schon daraus, dass sie als Bauingenieurin und damit in einem männerdominierten Beruf habe arbeiten dürfen. Dass sie vor dem jahrelangen Verschwinden ihres Bruders heimlich Gelegenheitstätigkeiten habe nachgehen können und sich nach seiner Rückkehr heimlich an Demonstrationen beteiligt habe, zeige, dass er nicht in der Lage sei, sie effektiv zu überwachen. Auch dass sie Iran auf dem Luftweg habe verlassen können, belege, dass sie ihrem Bruder gleichgültig sei. Bei einer Rückkehr nach Iran könne sie weiterhin unbehelligt in G. leben. Sowohl ihre Nierenkrankheit als auch ihre psychischen Probleme könnten in Iran behandelt werden.
Die Klägerin hat am 03.07.2025 Klage erhoben.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, dass die Beklagte den von ihr geschilderten Sachverhalt fehlerhaft auf die innerfamiliären Bedingungen beschränkt und den gesellschaftlichen Kontext ausgeblendet habe. Ihr drohe Verfolgung, gerade weil sie eine Frau sei und sich patriarchaler Gewalt widersetzt habe. Dass es ihr trotz des Verhaltens ihres Bruders gelungen sei, zu studieren und zu arbeiten, zeige nicht, dass er sie nicht kontrolliert habe, sondern dass es ihr mühsam gelungen sei, sich Freiräume zu erkämpfen.
Zudem habe sie eng mit H., einem oppositionsnahen Medium, zusammengearbeitet und Informationen über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Massenprotesten in Iran weitergegeben. Die Klägerin legte ein Schreiben vom 17.07.2025 vor, das den Investigativjournalisten I. als Aussteller ausweist. Dieser führt aus, er habe eng mit der Klägerin zusammengearbeitet. Sie habe eine Schlüsselrolle bei der Verbreitung von Nachrichten über öffentliche Proteste im Iran gespielt und dabei geholfen, Personen zu identifizieren und Kontakte zu ihnen zu knüpfen, die an der Umgehung der gegen die Islamische Republik Iran verhängten Sanktionen beteiligt seien. Sie habe die maßgeblich dazu beigetragen, Menschenrechtsverletzungen und systemische Korruption aufzudecken. Deswegen drohten ihr in Iran Festnahme, Morddrohungen und Überwachung. In einem weiteren Schreiben vom 10.08.2026 schilderte der Journalist, die Klägerin engagiere sich weiterhin aktiv in der Berichterstattung und Vermittlung von Nachrichten über die Menschenrechtslage in Iran, mit besonderem Schwerpunkt auf Frauenrechten.
Die Klägerin legte außerdem die Stellungnahme ihres Psychotherapeuten vom 07.08.2026 vor, der ausführt, sie befinde sich seit März 2025 in seiner Behandlung. Noch immer sei sie nicht tragfähig psychisch stabilisiert. Auf die Konfrontation mit traumatisch besetzten biografischen Inhalten reagiere sie mit deutlichen Dekompensationserscheinungen. Nach wie vor sei sie nicht in der Lage, ihre traumatischen Erfahrungen in einer emotional ausreichend distanzierten und geordneten Form darzulegen. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Zwangsstörung, insbesondere mit ausgeprägtem Sauberkeitszwang, sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, die bereits seit ihrer Kindheit bestehe. Ihre Erkrankungen äußerten sich in ausgeprägter innerer Anspannung, depressiven Einbrüchen, Ängsten, Schlafstörungen, wiederkehrenden Weinkrämpfen, Schuld- und Schamgefühlen, Konzentrationsproblemen sowie einer erheblichen emotionalen Übererregbarkeit. Zurzeit leide sie besonders unter der Angst, ihre Eltern nicht noch einmal wiedersehen zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18.06.2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2026 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 18.06.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
Die Prüfung, inwieweit der Vortrag des Antragstellers asylrechtlich relevant ist, richtet sich in materieller Hinsicht nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung, StatusVO, auch: Qualifikationsverordnung oder Anerkennungsverordnung). Bei Anträgen, die ab dem 12.06.2026 entschieden werden, ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes nicht mehr aus §§ 3, 3a-3f, 4 AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung, sondern aus § 3 Satz 1 AsylG in der ab dem 12.06.2026 geltenden Fassung i.V.m. der StatusVO. § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F., der einer Anwendung der StatusVO auf vor dem 12.06.2026 eingereichte Asylanträge entgegensteht, ist wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar. Denn die StatusVO gilt gemäß Art. 42 Abs. 2 StatusVO seit dem 12.06.2026 für alle Asylverfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Stellung bzw. der Einreichung des Asylantrags (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 01.07.2026 - 35 L 212/26 A -, Rn. 14 juris; VG Leipzig, Beschl. v. 26.06.2026 - 8 L 464/26.A -, Rn. 27 juris).
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b).
Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es nach Art. 9 Abs. 2 StatusVO unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ferner kann die Asylbehörde bei dieser Prüfung von dem Antragsteller gem. Art. 9 Abs. 3 StatusVO vernünftigerweise nicht erwarten, dass er sich anpasst oder sein Verhalten, seine Überzeugungen oder seine Identität verändert oder von bestimmten Praktiken absieht, um die Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsland zu vermeiden, wenn dieses Verhalten, diese Überzeugungen oder diese Praktiken untrennbar mit seiner Identität verbunden sind.
Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention näher konkretisiert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nach der Einführung der Statusverordnung der bisherige, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erarbeitete Prüfungsmaßstab für die notwendige Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung nicht mehr zutreffend sein könnte. Deshalb ist nach wie vor eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") zu verlangen (vgl. etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.07.2026 - 2 A 323/25.A -, Rn. 18 juris) bzw. nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ("reasonable chance", EuGH, Urt. v. 04.06.2026 - C-440/25 -, Rn. 87 juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die Tatsachen, die für eine bevorstehende Verfolgung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris). Dabei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Buchst. a-g Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung, AsylVfVO) unter anderem die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (Buchst. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (Buchst. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 (Asylagentur-VO) (Buchst. b) (vgl. auch zum bisherigen Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU: EuGH, Urt. v. 04.06.2026 - C-440/25 -, Rn. 88 juris).
Nach der Beweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU: BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40/19 - Rn. 7 juris).
Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhaltes, aus dem sich bei unterstellter Wahrheit ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.
Dies ist der Klägerin gelungen. Die Einzelrichterin hat die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin Iran vorverfolgt verlassen hat und dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut geschlechtsspezifische Verfolgung und insbesondere erhebliche körperliche und sexualisierte Gewalthandlungen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a StatusVO) von Seiten ihres älteren Bruders drohen. Der iranische Staat kann ihr keinen effektiven Schutz vor diesen Übergriffen bieten und der Klägerin steht auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
Die Klägerin hat bereits in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 13.02.2025 sehr umfangreiche Angaben zu den Umständen ihrer Verfolgung getätigt und diese in ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter vertieft und substantiiert. Auch vermerkte bereits die anhörende Entscheiderin der Beklagten, dass der Sachvortrag der Klägerin sehr emotional gewesen sei und sie während ihrer Anhörung zu weinen begonnen habe. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin nach wie vor einen emotional labilen und stark belasteten Eindruck und kämpfte mehrfach mit den Tränen. Es kostete sie sichtliche Anstrengung, Fragen zu ihrer Verfolgungsgeschichte zu beantworten, weil die Erinnerung daran wie auch ihre derzeitige unsichere Lage und die Trennung von ihren Eltern ihr psychische Schmerzen bereiteten.
Dennoch äußerte die Klägerin sich erneut detailreich, lebensnah und widerspruchsfrei, sodass die Einzelrichterin nach ihrem persönlichen Eindruck keinen Zweifel daran hat, dass ihre Aussage der Wahrheit entspricht. Die Einwände, die die Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheids geltend gemacht hat, überzeugen nicht.
Der Klägerin droht in Iran Verfolgung durch ihren Bruder gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht und damit wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 10 Buchst. d StatusVO (vgl. zu Frauen als sozialer Gruppe in Iran: VG Bremen, Urt. v. 15.10.2025 - 1 K 859/25 -, Rn. 24 juris; VG Hannover, Urt. v. 16.06.2025 - 7 A 1258/23 -, n.v.; VG Aachen, Urt. v. 01.04.2025 - 10 K 2192/22.A -, Rn. 64 juris). Demnach umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. i), und die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. ii).
Frauen können insgesamt als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind (zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95: EuGH, Urteil vom 16.01.2024 - C-621/21 -, Rn. 57 juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die iranische Gesellschaft hat an Frauen vollkommen andere Rollenerwartungen als an Männer, die diese in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit erheblich einschränken. Auch durch die iranischen Gesetze und die Verwaltungspraxis sind Frauen in Iran gegenüber Männern gravierend benachteiligt. Demnach werden Frauen im Allgemeinen als andersartig betrachtet, weil Gesellschaft und Staat spezifische Anforderungen an ihr Verhalten stellen und ihnen nicht im gleichen Maße Rechte und Schutz zukommen lassen, wie es für Männer der Fall ist. Die Klägerin hat durch ihre Weigerung, sich als unverheiratete Frau den Vorgaben ihres älteren Bruders zu unterwerfen hinsichtlich ihrer Lebensgestaltung und insbesondere hinsichtlich ihres Kontakts zu anderen Männern, gegen die Wertvorstellungen eines großen Teils der iranischen Gesellschaft verstoßen. Psychische und sexualisierte Gewalt von Seiten ihres Bruders droht ihr gerade deshalb, weil sie die einer Frau in der iranischen Gesellschaft zugewiesene Rolle nicht zu seiner Zufriedenheit ausgefüllt hat.
Die Frau gilt in Iran als dem Mann untergeordnet. Die Gleichheit von Mann und Frau ist zwar in der iranischen Verfassung explizit verankert, steht allerdings unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können. Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es vor allem in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich, Länderinformationen der Staatendokumentation: Iran, 06.08.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2143279.html, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 18.08.2026). Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet und der iranische Bildungsminister hat die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (BFA, a.a.O.).
Frauen werden vor dem iranischen Gesetz nicht gleich behandelt und sind in der Praxis weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. So hat beispielsweise die Aussage einer Frau vor Gericht nur das halbe Gewicht wie die eines Mannes, und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach dessen Tod zugesprochen wird, beträgt nur die Hälfte der Summe, die der Familie eines männlichen Opfers zusteht (Freedom House, Freedom in the World 2026 - Iran, Annual report on political rights and civil liberties in 2025, 19.03.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2138123.html). Frauen unterliegen verbindlichen Vorschriften hinsichtlich Kleidung und äußerer Erscheinung, und diejenigen, die gegen diese Vorschriften verstoßen haben, müssen mit staatlicher Schikane, Geldstrafen, Beschlagnahmung von Eigentum, Verweigerung von Dienstleistungen und Festnahme rechnen (Freedom House, a.a.O.). Frauen sind zudem von hohen politischen und richterlichen Ämtern ausgeschlossen (Amnesty International, Trapped between unlawful attacks by the USA/Israel and internal deadly repression: People in Iran face dual atrocity risks, April 2026, S. 4, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2139740/MDE1308832026ENGLISH.pdf). In der Politik, einschließlich der Regierung, sind sie deutlich unterrepräsentiert (BFA, a.a.O.).
Im Jahr 2025 waren in Iran keine Fortschritte hinsichtlich der Frauenrechte zu verzeichnen. Vielmehr setzten die Behörden Frauenrechtsaktivistinnen, Journalistinnen, Sängerinnen und andere, die Geschlechtergleichheit forderten und sich gegen die Verschleierungspflicht aussprachen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Gerichtsverfahren, Auspeitschungen und Verboten in sozialen Medien aus. Im Mai 2025 zog die Regierung einen Gesetzentwurf zurück, der ursprünglich vor mehr als einem Jahrzehnt vorgelegt worden war, um Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, der jedoch wiederholt abgeschwächt und umbenannt worden war. Die Behörden nutzten weiterhin bestehende Gesetze und Vorschriften, um die Verschleierungspflicht an Arbeitsplätzen, Universitäten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Sektors durchzusetzen. Im Oktober 2025 kündigte der Leiter der Teheraner Zentrale für die Förderung der Tugend und die Verhinderung des Lasters die Einrichtung einer "Einsatzzentrale für Hijab und Keuschheit" sowie Pläne zum Einsatz einer ausgebildeten Truppe von 80.000 Mitgliedern an, um die Überwachungs- und Durchsetzungsinfrastruktur zu verstärken. Im November und Dezember 2025 bezeichneten der Oberste Führer, der Vorsitzende der Justiz und andere hochrangige Beamte den weit verbreiteten Widerstand von Frauen und Mädchen gegen die Verschleierungspflicht als "soziales Fehlverhalten", das mit ausländischen Feinden in Verbindung stehe (Amnesty International, Iran 2025, 21.04.2026, https://www.amnesty.org/en/location/middleeast-and-north-africa/middle-east/iran/reportiran/).
Dass alleinstehende Frauen wie die Klägerin eigenständige Entscheidungen gegen den Willen ihrer männlichen Verwandten treffen und ungezwungenen Umgang mit anderen Männern pflegen, entspricht nicht der iranischen Gesellschaftsordnung. Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Nach dem iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (BFA, a.a.O.). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen oder Prostitution, unterstellt werden (BFA, a.a.O.). Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft (BFA, a.a.O.). Sogenannte "ungehörige Beziehungen" zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse, werden in Iran staatlich zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verfolgt (Art. 637 IStGB) und mit ta'zir-Strafen (Ermessensstrafen) bzw. "Abschreckungsstrafen" bestraft (BFA, a.a.O.). Ehebruch und sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe gelten allgemein als Schande für die Familie und können ein Motiv für sog. "Ehren"Gewalt sein (UK Home Office, Country information and protection guidelines for British asylum authorities on "Zina" (sex outside marriage and adultery), April 2026, S. 10, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2139964/IRN_CPIN_Zina__1_.pdf).
Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des hohen Alters und der Erkrankungen ihres 50 Jahre älteren Vaters in ihrer Familie ihr 17 Jahre älterer Bruder die Position des Vormundes einnimmt. Die anderen Familienmitglieder billigen, dass er für sich in Anspruch nimmt, über die Lebensgestaltung seiner Schwestern zu bestimmen; ferner ist er auch gegenüber seiner Mutter übergriffig. Dieses Verhalten war auch der türkischen Herkunft der Familie der Klägerin geschuldet, entspricht jedoch ebenfalls der in Iran weitverbreiteten Vorherrschaft der Männer über ihre weiblichen Familienangehörigen.
Die systematische Unterdrückung von Frauen und Mädchen in Iran bedingt auch, dass sie einem erhöhten Risiko gewaltsamer Übergriffe ausgesetzt sind. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass ihnen effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (BFA, a.a.O.). Das iranische Strafgesetzbuch sieht Privilegierungen und milde Strafen vor für Ehemänner, Väter und Großväter, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der "Ehre" (BFA, a.a.O., UK Home Office, a.a.O.). Obwohl die Behörden die Täter von sog. "Ehrenmorden" zumeist festnehmen, konnten keine Belege dafür gefunden werden, dass die Täter anschließend für die von ihnen begangenen Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden (UK Home Office, a.a.O.). Es fehlt in Iran an rechtlichen Schutzmaßnahmen und Schutzunterkünften, was Femizide ermöglicht bzw. begünstigt. Dabei lag die Zahl der von männlichen Verwandten ermordeten Frauen und Mädchen im Jahr 2025 nach Angaben iranischer Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen außerhalb des Iran bei über 100. Da die Behörden keine Statistiken zu Femiziden veröffentlichten, lag die tatsächliche Zahl wahrscheinlich weit höher (Amnesty International, Iran 2025, 21.04.2026, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/middle-east/iran/reportiran/). Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet. Mindestens 25 der insgesamt 110 Femizide, die von der NGO HRANA im Zeitraum November 2024 bis November 2025 erfasst wurden, waren sog. "Ehrenmorde" (BFA, a.a.O.).
Schon angesichts dieser strukturellen Ungleichheiten hat die Klägerin von den iranischen Sicherheitsbehörden keinen effektiven Schutz vor erneuten gewaltsamen Übergriffen ihres Bruders zu erwarten. Hinzu kommt, dass ihr Bruder nach ihren glaubhaften Schilderungen eine einflussreiche Position bei den Sepahe Pasdaran (Islamische Revolutionsgarden) innehat, die ein mächtiger Teil der Streitkräfte Irans sind und seit Januar 2026 von der EU als Terrororganisation eingestuft werden (Tagesschau, 29.01.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-iran-revolutionsgarde-100.html).
Einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung der Klägerin steht nicht entgegen, dass es ihr gelungen ist, in Iran die Schule abzuschließen, ein Studium zu absolvieren und schließlich eine Arbeitsstelle als Projektkontrolleurin anzunehmen. Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt. Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist (BFA, a.a.O.). Rund 60 % der Studierenden waren mit Stand 2022 weiblich (letztverfügbare Daten), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (BFA, a.a.O.). Im iranischen Arbeitsrecht gibt es auch keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt. Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen. Aufgrund tiefsitzender geschlechtsspezifischer Ungleichheiten sind Frauen durch niedrigere Löhne, ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko und andere systemische Hindernisse einem weitaus höheren Armutsrisiko ausgesetzt (BFA, a.a.O.).
Der Zugang zu höherer Bildung und Erwerbstätigkeit ist für Frauen in Iran mithin mit Schwierigkeiten verbunden, wird ihnen aber nicht verwehrt. Die Klägerin hat plausibel geschildert, dass ihr Bruder trotz seines anfänglichen Widerstands sich schließlich von seinem Schwiegervater habe überzeugen lassen, ihrem Studium nicht im Wege zu stehen. Dass sie erwerbstätig war, habe er akzeptiert, weil sie damit einen wichtigen Beitrag zum Einkommen der Familie geleistet, was angesichts der in Iran weit verbreiteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eine naheliegende Erklärung darstellt.
Dass die Klägerin Iran vorverfolgt verlassen hat, wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie das Land auf dem Luftweg verlassen konnte. Unverheiratete, geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung eines Dritten, um einen Reisepass zu erhalten (BFA, a.a.O.). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen über 18 Jahre benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen. Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (BFA, a.a.O.). Dass der Bruder der Klägerin nicht seine Position bei der Sepah genutzt bzw. seinen Vater unter Druck gesetzt hat, um ein Ausreiseverbot für die Klägerin zu erwirken, erklärte die Klägerin damit, dass er nicht damit gerechnet habe, dass sie es wagen werde, das Land zu verlassen, weil sie eine enge Bindung zu ihrer Mutter habe und diese schwer an Krebs erkrankt sei. Weil der Bruder der Klägerin nach ihren Schilderungen bisher stets in der Lage war, weitgehende Kontrolle über ihr Leben auszuüben, und zugleich stets auf sie herabgesehen hat, entspricht es seinem bisherigen Verhalten, dass er ihr nicht zutraute, sich seinem Zugriff durch Flucht ins Ausland zu entziehen.
Die Klägerin befindet sich auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen in einer prekären Lage und wird bei einer Rückkehr nach Iran voraussichtlich große Schwierigkeiten haben, dort Unterstützung zu erhalten, sei diese praktischer, rechtlicher oder sozial-psychiatrischer Natur. Ihre direkten Angehörigen haben in der Vergangenheit kaum Bemühungen gezeigt, sie vor den Übergriffen ihres Bruders zu schützen, und insbesondere ihr Schwager, der als Rechtsanwalt tätig ist, hat ihr durch seine Aufforderung, das Land zu verlassen, zu verstehen gegeben, dass seine Möglichkeiten bzw. seine Bereitschaft, sich weiter für sie einzusetzen, erschöpft sind. Menschenrechtsorganisationen sind in Iran nur vereinzelt vorhanden, da sie unter enormem Druck stehen. NGOs können nur in bestimmten Bereichen (etwa Drogenbekämpfung und Flüchtlingsbetreuung) arbeiten, in anderen Bereichen (Frauenrechte, LGBT-Rechte, seit 2018 auch Umweltschutz) sind NGOs oft nicht registriert und unter der Gefahr der Verfolgung tätig. In den letzten Jahren wurde auch hart gegen Gruppen vorgegangen, die sich auf (zuvor) "unpolitische" Themen konzentrieren (BFA, a.a.O.).
Die fast vollständige Sperrung des Internets in Iran hat den Zugang von Frauen zu Informationen und die Möglichkeit zur Meinungsäußerung weiter eingeschränkt. Das zunehmende Vorgehen gegen den zivilgesellschaftlichen Raum und die Meinungsfreiheit von Frauen führt zudem zu einer weit verbreiteten Selbstzensur (UN Women, Report on the impact of the conflict in the Middle East on women and girls, April 2026, S. 10, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2139855/unw_genderalert_middleeastcrisis_160420262.pdf). Der Konflikt zwischen Iran, den USA und Israel hat zudem schwerwiegende humanitäre Folgen nach sich gezogen, die die Kapazitäten zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt direkt schwächen. Nach Angaben der Nationalen Notfallorganisation vom 12.04.2026 wurden seit der Eskalation der Feindseligkeiten 4.993 Frauen verletzt und 258 getötet. Über 125.630 zivile Gebäude wurden beschädigt und 339 Gesundheitseinrichtungen getroffen, was den Zugang zu medizinischer Versorgung und psychosozialer Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich beeinträchtigt hat (Gender Based Violence Area of Responsibility (GBV AoR), Asia-Pacific Gender Based Violence in Emergencies Update - Q1 2026, 23.04.2026, S. 3, abrufbar unter: https://reliefweb.int/attachments/75f5715e-ca58-4865-b687a9e5de7c3fe6/GBViE_Q1_2026_APRO_23%20Apr%202026.pdf).
Gefahrerhöhend kommt für die Klägerin zum einen hinzu, dass sie nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung wie auch ausweislich der vorgelegten Stellungnahme des Investigativjournalisten ihre berufliche Stellung in dem Immobilienunternehmen, für das sie als Projektkontrolleurin arbeitete, ausnutzte, um Informationen darüber, wie das Unternehmen Sanktionen anderer Staaten gegen Iran umging, an eine Nachrichtenorganisation weiterzugeben. Zum anderen beteiligte die Klägerin sich sowohl in Iran als auch nach ihrer Einreise nach Deutschland weiterhin an Demonstrationen gegen das iranische Regime. Die Einzelrichterin hat auch insofern keine Zweifel, dass die Schilderungen der Klägerin glaubhaft sind. Sie erklärte, Motivation für ihr Engagement sei gewesen, dass sie sich durch ihren Bruder und ihre Familie permanent unterdrückt und unfrei gefühlt habe. Deswegen habe sie sich stark mit der ermordeten Mahsa Amini identifiziert und einen erheblichen Drang gehabt, sich zur Wehr zu setzen. Eindrucksvoll stellte die Klägerin fest, dass sie in Kauf genommen habe, wegen ihrer Aktivitäten ihr Leben zu verlieren, weil dies zumindest bedeutet hätte, dass dies wegen ihrer eigenen freien Entscheidungen passiert wäre. Auch wenn derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden über das regimefeindliche Verhalten der Klägerin Bescheid wissen, so kann dies auch nicht ausgeschlossen werden. In dem Fall hat die Klägerin mit Verfolgung nicht nur von Seiten ihres Bruders, sondern auch durch den iranischen Staat selbst zu rechnen.
Eine inländische Fluchtalternative steht der Klägerin vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zur Verfügung. Es ist anzunehmen, dass der Bruder der Klägerin aufgrund seiner Stellung bei den Sepahe Pasdaran ausreichende Mittel und Verbindungen hat, um sie auch in anderen Landesteilen Irans aufzuspüren. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so geht die Asylbehörde nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 StatusVO davon aus, dass der Antragsteller keinen wirksamen Schutz erhalten kann. Selbst wenn man den Bruder der Klägerin nicht als Vertreter des Staates ansieht, weil er sie nicht in dieser Funktion verfolgt, steht der Klägerin nur dann nach Art. 8 Abs. 1 StatusVO eine interne Schutzalternative zur Verfügung, wenn sie sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, und sie in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet (Buchst. a), oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat (Buchst. b). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benötigt dringend psychologische Behandlung und muss ihre nationale ID-Karte einsetzen, um diese in Anspruch nehmen zu können. Schließlich befindet sich die Klägerin in Iran als alleinstehende, vulnerable Frau in einer stark benachteiligten Position und wird voraussichtlich darauf angewiesen sein, zu ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen. Weil ihr Bruder indes auch über ihre Verwandten Gewalt und Kontrolle ausübt, erscheint es naheliegend, dass diese unter Druck ihren Aufenthaltsort an ihren Bruder verraten könnten.
Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sind angesichts der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, Rn. 11 juris). Damit ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG) und es besteht kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, sodass der Bescheid auch insofern aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.