Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages (Erfordernis eines der StA gegenüber geäußerten Strafverlangens)
Leitsatz
Zur Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrages (Erfordernis eines der StA gegenüber geäußerten Strafverlangens)
Gründe
1
Der Klageerzwingungsantrag steht dem Verletzten nur dann zu, wenn er sich mit dem Verlangen nach Strafverfolgung unmittelbar an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte. Es reicht nicht aus, daß die Staatsanwaltschaft eine Äußerung des Verletzten, die dieses Verlangen nicht zu erkennen gab, zum Anlaß für die Einleitung von Ermittlungen genommen hatte. Ein erst in der Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachtes Verlangen nach Strafverfolgung kann das Erfordernis eines zeitlich vorangegangenen an die StA gerichteten Verfolgungsverl., das auch auch Vorauss. der Beschwerde ist, nicht ersetzen.