LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge der bei der Seekasse versicherten Seeleute sind …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge der bei der Seekasse versicherten Seeleute sind beitragsfrei.

2. Die in Abschnitt G der Achtzigsten Änderung der Bekanntmachung aller Durchschnittsheuern und Durchschnittssätze für Beköstigung der Seeleute vom 20.12.1990 (BAnz 1991, 162) festgesetzten Durchschnittsheuern stellen keine Durchschnittsentgelte iS des § 233 Abs 1 SGB V iVm §§ 841ff RVO (= § 92 SGB VII ) dar.

3. Das bare Arbeitsentgelt iS des § 9 Abs 3 der Satzung der See-Krankenkasse vom 31.8.1989 iVm § 841 Abs 1 (= § 92 Abs 1 SGB VII ) umfaßt keine regelmäßigen Nebeneinkommen.