EuG Dritte Kammer Urteil zitiert von 3

EuG – T-139/89

Europarecht Aufgehoben

Tenor

1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft .

2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist .

3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .