LG Arnsberg – 1 O 636/00
Zivilrecht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM (i.W. zehntausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.2000 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der von dem Beklagten am 01.09.2000 begangenen Körperverletzung in Sundern zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 DM festgesetzt.