Ist ein öffentlicher Weg nach seiner Indienststellung für einen nicht unwesentlichen Zeitraum dem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ist ein öffentlicher Weg nach seiner Indienststellung für einen nicht unwesentlichen Zeitraum dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt worden, so bedarf die nachträgliche Beschränkung des Verkehrs eines förmlichen Entwidmungsverfahrens (vgl. Urteil des IV. Senats vom 15.05.1964 - OS IV 45/62).
2. Ohne Durchführung des Entwidmungsverfahren bleibt der Weg ein unbeschränkt öffentlicher.