OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Zivilsenat Urteil

Irreführung durch Werbeaussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlung sparen"

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 09.01.2026 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-10 O 144/25 -wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs

1.1 in einem Fernsehwerbespot mit der Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,-Euro Zuzahlungen sparen" zu werben, wenn dabei zugleich folgende Darstellung im Rahmen des Fernsehwerbespots eingeblendet wird:

1.2 auf der Internetseite unter "www.(...).com" für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit "E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.", wenn dies wie folgt sich darstellt:

und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in den angeschlossenen "Rabattbedingungen" findet, die wie folgt gefasst sind:

und/oder

auf der Internetseite unter "www.(...).com" für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit "E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte.", wenn dies wie folgt sich darstellt:

und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in dem Hinweis "3" findet, die wie folgt gefasst sind:

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Antragstellerin ist die Interessenvertretung der niedergelassenen Apotheken im Bezirk1. Die Antragsgegnerin ist eine in den Niederlanden auch für den Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln zugelassene Apotheke und berechtigt, auch gesetzlich Versicherte in Deutschland mit Arzneimitteln zu versorgen und gegenüber den Krankenkassen abzurechnen.

Streitgegenständlich sind Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem "20,- Euro E-Rezept-Rabatt", die zum einen in einem Fernsehwerbespot erfolgen (Antrag Ziffer 1.1) und zum anderen im Internet, hier wiederum auf zwei verschiedenen, nicht miteinander verlinkten Webseiten der Antragsgegnerin, eingestellt sind (Antrag Ziffer 1.2 in zwei Alternativen).

Dem vorliegenden Verfahren ging ein weiteres einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. … voraus, in welchem der (Vorgänger-)Fernsehwerbespot in leicht abgewandelter Form streitgegenständlich war.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 09.01.2026 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich Antrag Ziffer 1.1 (Fernsehwerbespot) fehle es im Hinblick auf die gesprochene Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro auf Zuzahlungen sparen" bereits am Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG sei widerlegt, da exakt diese Aussage auch im Vorgängerwerbespot enthalten gewesen, seinerzeit von der Antragstellerin jedoch nicht angegriffen worden sei. Die jetzige Geltendmachung erfolge verspätet; die sechswöchige Regelfrist im OLG-Bezirk Frankfurt sei abgelaufen. Vorausgesetzt, die Angriffspunkte "bis zu 20 Euro je Medikament" und "fehlende konkrete Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts" seien überhaupt Gegenstand des Antrags zu Ziffer 1.1, komme eine Irreführung im Ergebnis nicht in Betracht. Die Angaben im Fernsehspot könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern es seien die Erläuterungen der in Bezug genommenen Internetseite "www.(...).com" zu berücksichtigen. In Ansehung der konkreten Einzelfallumstände stelle sich die in dem Werbespot enthaltene Verweisung auf besagte Webseite, die sodann die konkreten Rabattbedingungen enthalte, als ausreichend dar. Hierbei falle ins Gewicht, dass der Verbraucher nicht in Zugzwang zu einer unmittelbaren Entscheidung über das Einreichen eines E-Rezepts bei der Antragsgegnerin gerate, sondern sich damit in Ruhe und unter Aufsuchen der Webseite befassen könne. Der angesprochene Verkehr verstehe die Angabe "bis zu 20 € Medikament" so, dass er bei der Einlösung eines E-Rezepts einen Rabatt von bis zu 20,- Euro erlangen könne, was auch zutreffend sei, denn bei der Antragsgegnerin würden Medikamente mit einem AVP von 1.000,- Euro und mehr unstreitig verkauft werden. Unerheblich sei, dass dies in der Praxis möglicherweise vergleichsweise selten vorkomme. Durch die Erläuterungen der Rabattbedingungen auf der Webseite werde der durchschnittliche situationsadäquat aufmerksame Verbraucher transparent darüber aufgeklärt, dass und wie die Höhe des Rabatts von dem Verkaufspreis (AVP) des jeweiligen Medikaments abhänge. Die Argumentation der Antragstellerin, dem Verbraucher sei die konkrete Rabatthöhe deshalb nicht bekannt und errechenbar, weil er regelmäßig keine Kenntnis von dem Verkaufspreis des jeweiligen Medikaments habe, verfange - auch mit Blick auf die in Bezug genommene BGH-Entscheidung "Gutscheinwerbung II" vom 06.11.2025 (Az. I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 Rn. 71) - nicht. Denn hiernach sei dem Transparenzgrundsatz bereits dann Genüge getan, wenn der Rabattbetrag grundsätzlich bestimmt oder auf bestimmte Weise berechenbar sei, ohne dass der Patient in jedem Fall Kenntnis über die Höhe seines Rabatts erlangen müsse. Selbiges gelte im Rahmen der Anträge Ziffer 1.2 in der ersten und zweiten Alternative. Bei der dort weiteren Angabe "mitbestellte Produkte" handele es sich nicht um eine dreiste Lüge, sondern lediglich um eine Halbwahrheit. Soweit der Verbraucher bei unbefangenem Lesen die Angabe dahingehend verstehe, dass unter "mitbestellte Produkte" auch rezeptfreie Arzneimittel fallen würden, werde er über den gegenteiligen Umstand in ausreichendem Maße mittels der im Internet zur Verfügung gestellten Erläuterungen aufgeklärt. Im Falle von Antrag Ziffer 1.2 Alt. 1 sei hierbei zu berücksichtigen, dass die Internetseite "www.(...).com" nur durch händische Eingabe erreichbar sei, sie dem Verbraucher also aus dem Fernsehwerbespot bekannt sein müsse und der Verbraucher mithin schon aus diesem Spot die Einschränkung der "mitbestellten Produkte" (dort als Fußnotenhinweis) kenne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie den Erlass der einstweiligen Verfügung weiterverfolgt.

Die Dringlichkeitsvermutung hinsichtlich Antrag Ziffer 1.1 sei nicht widerlegt. Aus der Gesamtschau der Umstände könne nicht abgeleitet werden, dass die Antragstellerin nachlässig agiert habe, zumal die sechswöchige Frist bei einer Kenntniserlangung vom ersten Fernsehwerbespot am 11.10.2025 entgegen der Darstellung des Landgerichts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro Zuzahlung sparen" sei objektiv falsch, denn die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament betrage max. 10,- Euro. Hinsichtlich der beiden Angriffspunkte "bis zu 20,- Euro je Medikament" und der fehlenden konkreten Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts habe das Landgericht schon im Ansatz außer Acht gelassen, dass es sich vorliegend um eine sensible Thematik handele, bei der es nach deutschem Recht grundsätzlich unzulässig sei, überhaupt Vergünstigungen auszuloben. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Wert von 20,- Euro (bzw. dem hierfür erforderlichen Medikamentenpreis) um einen in der Praxis faktisch nicht vorkommenden Betrag handele und darüber hinaus der Patient auch keinerlei Einfluss habe, in welche Kategorie der Bonifizierung er falle. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von anderen Gestaltungen. Die vom Landgericht vertretene Auffassung zur konkreten Berechenbarkeit und der aus der BGH-Entscheidung "Gutscheinwerbung II" abgeleitete Umkehrschluss, eine Irreführung scheide bei bloßer Mitteilung des Berechnungsmaßstabs aus, könnten nicht überzeugen. Es könne nicht ausreichen, nur die abstrakten Parameter der Berechnung mitzuteilen; vielmehr müsse es sich um eine Berechnungsmöglichkeit von Wert handeln. Vorliegend müsse der Verbraucher das Angebot der Antragsgegnerin tatsächlich in Anspruch nehmen, um festzustellen, welchen Preis die ihm über seine elektronische Gesundheitskarte abrufbare Verschreibung habe; allein die Zurverfügungstellung der Berechnungsmethode helfe ihm gerade nicht. Hinsichtlich der "mitbestellten Produkte" genüge die Einschränkung in den Rabattbedingungen bzw. mittels Hochzahl entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 30.03.2026 (EA-OLG 11 ff.) und im Schriftsatz vom 20.07.2026 (EA-OLG 173 ff.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs

untersagt,

1.1 in einem Fernsehwerbespot mit der Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,-Euro Zuzahlungen sparen", wenn dabei zugleich folgende Darstellung im Rahmen des Fernsehwerbespots eingeblendet wird:

1.2 auf der Internetseite unter "www.(...).com" für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit "E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte." wenn dies wie folgt sich darstellt:

und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in den angeschlossenen "Rabattbedingungen" findet, die wie folgt gefasst sind:

und/oder

auf der Internetseite unter "www.(...).com" für ein 20,-Euro E-Rezept-Rabatt zu werben mit "E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte." wenn dies wie folgt sich darstellt:

und der Hinweis, dass Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, ausgenommen werden sich in dem Hinweis "3" findet, die wie folgt gefasst sind:

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, bestreitet mit Nichtwissen, dass die Antragstellerin den Vorgängerwerbespot zum ersten Mal am 11.10.2025 zur Kenntnis genommen habe, und führt Gesichtspunkte an, aus denen sich vielmehr eine engmaschige Kontrolle der geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin seitens der Antragstellerin ergebe. Hinsichtlich der Frage der Berechenbarkeit des ausgelobten Rabatts verweist die Antragsgegnerin auf die Verwaltung von E-Rezepten über die (kostenfreie) gematik-App "Das E-Rezept" und die von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende App zur elektronischen Patientenakte, mittels derer der Patient sein E-Rezept aufrufen und auch den Namen des verordneten Medikaments einsehen könne, bevor er sich für eine Einlösung bei der Antragsgegnerin entscheide. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 06.07.2026 (EA-OLG 131 ff.) und im Schriftsatz vom 22.07.2026 (EA-OLG 183 ff.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.1 fehlt es im Hinblick auf die gesprochene Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro auf Zuzahlungen sparen" nicht an dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit.

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Der erst mit zweitem Verfügungsverfahren erfolgte Angriff der gesprochenen Aussage, obwohl diese in selbiger Form bereits im Vorgängerwerbespot enthalten war, stellt sich nicht als verspätet dar. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 21.11.2025 eingereicht und liegt damit noch knapp innerhalb der im OLG-Bezirk geltenden Orientierungsfrist von sechs Wochen ab Kenntniserlangung sämtlicher Tatsachen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin auch früher - etwa im Rahmen des ersten Verfügungsverfahrens - hätte reagieren können, ist nicht dringlichkeitsschädlich

Der Senat geht, dem Vortrag der Antragstellerin entsprechend, davon aus, dass diese am 11.10.2025 Kenntnis von dem Vorgängerwerbespot und entsprechend von der nunmehr angegriffenen Aussage erlangte. Für einen früheren Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist die Antragsgegnerin darlegungspflichtig. Dazu genügt nicht, dass - die bestrittene Ausstrahlung des Vorgängerwerbespots bereits ab dem 22.09.2025 unterstellt - für die Antragstellerin die bloße Möglichkeit früherer Kenntnisnahme bestand. Eine Marktbeobachtungspflicht der Antragstellerin besteht nicht. Auch mit den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.07.2026 angeführten Gegebenheiten und Erwägungen lassen sich keine erheblichen Zweifel an einer erstmaligen Kenntnisnahme erst rund drei Wochen nach der Erstausstrahlung begründen. Weder die recht allgemein gehaltene Aussage des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber der Deutschen Apotheker Zeitung, die "Zeitschrift1 werde diese Verfahren daher weiter flankierend zu besagtem Hauptsacheverfahren führen" (vgl. EA-OLG 184), noch die Reaktionsdauer der Antragstellerin zwischen dem Erlass der ersten einstweiligen Verfügung am 22.10.2025, Kenntnisnahme des zweiten Werbespots am 30.10.2025 und diesbezüglicher Abmahnung am 07.11.2025 sind durchgreifende Indizien dafür, wie engmaschig die Antragstellerin die geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin kontrolliert bzw. im Hinblick auf den ersten Fernsehwerbespot tatsächlich kontrolliert hat - zumal ein Zeitraum von drei Wochen zwischen Erstausstrahlung und Kenntnisnahme grundsätzlich keine ungewöhnliche Dauer darstellt.

2. Die Aussage "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20,- Euro Zuzahlung sparen" in der konkreten Ausgestaltung des Fernsehwerbespots gemäß Ziffer 1.1 des Verfügungsantrags verstößt zwar nicht gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG, ist jedoch irreführend durch das Vorenthalten einer wesentlichen Information zur Berechnung bzw. Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe nach § 5a Abs. 1 UWG.

Der angemessen gut informierte gesetzlich Versicherte weiß, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10,- Euro beträgt. Entsprechend kann er die streitgegenständliche Aussage nur dahingehend verstehen, dass er einen Rabatt über 10,- Euro hinaus (pro Medikament) allein dann ausschöpfen kann, wenn er etwas zusätzlich zum eigentlichen Medikament bestellt bzw. wenn ihn sonstige (Zu-) Zahlungen, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Festbetragsdifferenz, treffen. In diesem Sinne ist die ausdrücklich im Plural gehaltene Aussage ("Zuzahlungen") objektiv zutreffend und entsprechend nicht an § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG zu messen.

Jedoch wird dem Verbraucher entgegen § 5a Abs. 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Bei der Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe im Rahmen einer Bandbreite möglicher Rabatte ("bis zu 20,- Euro") handelt es sich um eine solchermaßen wesentliche Information. Es besteht die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucher in Unkenntnis der Berechnungsmethode die Höhe eines Rabatts im Einzelfall überschätzt (vgl. BGH, Urteil v. 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 71, GRUR 2025, 1861 -Gutscheinwerbung II). Der Verbraucher muss zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein, um entscheiden zu können, ob dieser konkret ihn betreffende Rabatt so interessant für ihn ist, dass er den Internetshop der Antragsgegnerin aufrufen möchte oder nicht. Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20,- Euro sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält.

Zwar enthält die Webseite der Antragstellerin "www.(...).com", auf die der Fernsehwerbespot verweist, eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Unabhängig der Frage, ob der Verbraucher allein mit diesen Angaben - ohne zugleich den AVP seines jeweiligen Medikaments zu kennen - inhaltlich ausreichend informiert und in die Lage versetzt wird, seinen konkreten Rabatt zu berechnen, genügt dies nach den konkreten Umständen des Falles nicht, um die Informationspflichten der Antragsgegnerin zu erfüllen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht dargestellten medienimmanenten Besonderheiten im Falle von Fernseh- oder Radiowerbung. Der Hinweis auf die weiterführenden Gutscheinbedingungen der Antragsgegnerin erfolgt nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift, sodass er insbesondere im Kontrast zu der angegriffenen gesprochenen Aussage in den Hintergrund tritt und von den rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft überhaupt nicht wahrgenommen wird. Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch 5,- Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20,- Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung "bis zu" grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20,- Euro-Betrag ausgeht - als unerwartet dar. Diese Information erhält der Verbraucher zum ersten Mal auf der Webseite der Antragsgegnerin "www.(...)com", was sich als zu spät erweist. Denn auch wenn diese Webseite nur durch eigenhändige Eingabe der Internetadresse erreichbar ist und keine Verlinkung von der sonstigen Webseite der Antragsgegnerin dorthin führt, hat sich der Verbraucher schon in den der Antragsgegnerin zuzuordnenden Bereich ihres Internetshops begeben.

3. Mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer 1.2 wird in beiden Alternativen der Umstand angegriffen, dass bei der Bewerbung von Rabatten auf "mitbestellte Produkte" bei gleichzeitigem Ausschluss eines wesentlichen Teils des Sortiments der Hinweis auf Letzteres erst in sich anschließenden Rabattbedingungen bzw. in einer Fußnote ("3") erfolgt wird. In der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Internetseiten ist hierin eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG zu sehen, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Der angesprochene Verkehrskreis geht nach der blickfangmäßig herausgestellten Aussage "E-Rezept-Rabatt: Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte" zunächst davon aus, dass der Rabatt uneingeschränkt auf alle Produkte des Sortiments der Antragsgegnerin gewährt wird. Dies gilt insbesondere für den Teil des Kundenkreises, der in einer Apotheke grundsätzlich nur Medikamente einkauft, ein "klassisches" Bild des Waren- und Leistungsportfolios einer Apotheke pflegt und überhaupt nicht den Gedanken an ein darüberhinausgehendes Sortiment hat. Dass sodann tatsächlich verschreibungsfreie Medikamente - mithin die einzigen Produkte, die solchermaßen "klassisch eingestellten" Verbraucher in einer Apotheke erwarten würden - von dem beworbenen Rabatt ausgenommen sind, ist nicht nur irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 UWG, sondern birgt unmittelbar die Gefahr, dass jene Verbraucher aufgrund eines für sie wertlosen Rabattversprechens in die Apotheke bzw. den Internetshop der Antragsgegnerin gelockt werden.

Eine rechtzeitige und ausreichende Aufklärung der irreführenden Blickfangwerbung ist weder in Gestalt der "Rabattbedingungen" auf der Webseite "www.(...).com" (Alternative 1) noch in Gestalt des Fußnotenhinweises "3" auf der Webseite "www.(...).com" (Alternative 2) gegeben.

Die "Rabattbedingungen" der ersten Alternative des Verfügungsantrags schließen sich zwar - anders als in der zweiten Alternative (vgl. Anlage ASt 4, EA-LG 34 ff.) - mehr oder weniger unmittelbar der Blickfangwerbung an. Dies hilft allerdings nicht über den wesentlichen Umstand hinweg, dass die Rabattbedingungen insgesamt umfangreich sind und der Hinweis auf die Einschränkung der mitbestellten Produkte im Fließtext weitgehend verschwindet, zumal der Blick des situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers in erster Linie auf die - sich schlagwortartig vom Fließtext abhebende - Staffelung der Rabattbeträge gelenkt werden dürfte. Dass die Webseite "www.(...).com" nur durch händische Eingabe nach Kenntnis aus der Fernsehwerbung erreichbar ist und der Verbraucher mithin aus der dortigen Fußnote die Einschränkung der mitbestellten Produkte theoretisch kennen müsste, fällt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht erheblich ins Gewicht. Der Eindruck der Fernsehwerbung und die hierdurch (eventuell, wenn nicht nur selektiv) gewonnenen Informationen sind vergleichsweise flüchtig, als dass bei einem erst zeitverzögerten Aufsuchen der Webseite ein präsentes Wissen vorausgesetzt werden und auf eine Hervorhebung verzichtet werden könnte.

Für den Fußnotenhinweis "3" in der zweiten Alternative des Verfügungsantrags gilt Selbiges. Auch hier geht die Information über die Einschränkung der mitbestellten Produkte im Fließtext der Fußnote unter, zumal die Fußnote "3" selbst wiederum in eine optisch einheitliche Menge von über dreißig Fußnoten eingebettet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass ausweislich Anlage ASt. 4 die (vgl. EA-LG 34 ff.) sich die Fußnoten an letzter Position auf der Webseite "www.(...).com" befinden, noch hinter den "FAQ", "Weiteren Informationen", einer Auflistung über "Kategorien Ihrer Online-Apotheke" sowie einer Auflistung der Versand- und Zahlungsarten bzw. einer Linkübersicht.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, § 542 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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