OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Begründung KI-Titel

ZPO § 520 Abs. 1 · ZPO § 520 Abs. 3 · Berufungsunzulässigkeit · Kostenverteilung

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung der Berufungskläger zu 1 bis 4 gegen das am 12. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 152/18, wird als unzulässig verworfen.

Die Berufungskläger zu 1 bis 4 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 €

Gründe

Die Berufung der Berufungskläger war als unzulässig nach § 520 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2024 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.