Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Begründung KI-Titel
ZPO § 520 Abs. 1 · ZPO § 520 Abs. 3 · Berufungsunzulässigkeit · Kostenverteilung
Zivilrecht Berufung verworfen
Tenor
Die Berufung der Berufungskläger zu 1 bis 4 gegen das am 12. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 152/18, wird als unzulässig verworfen.
Die Berufungskläger zu 1 bis 4 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.000 €
Gründe
Die Berufung der Berufungskläger war als unzulässig nach § 520 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2024 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.