LG Köln · Nordrhein-Westfalen 13. Zivilkammer Beschluss

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen (102 C 92/24) vom 07.10.2025

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 996,92 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 09.02.2026 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.