Landesblindengeld ist nach § 2 Abs 2 LBliGG (BliGG ND F: 1974-10-23) um 50 vH zu kürzen, wenn sich der Blinde …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Landesblindengeld ist nach § 2 Abs 2 LBliGG (BliGG ND F: 1974-10-23) um 50 vH zu kürzen, wenn sich der Blinde in einem Krankenhaus aufhält. Das gilt auch für den Fall, daß der Krankenhausaufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird. Das Verfahren für die Beseitigung rechtswidriger Bescheide über die Bewilligung von Landesblindengeld und die Rückforderung überzahlter Beträge ist dem LBliGG (BliGG ND F: 1974-10-23) selbst zu entnehmen.