Die in den §§ 29 ff. BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, dass der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die in den §§ 29 ff. BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, dass der Planungshoheit einer Gemeinde unterliegt, es sei denn, es ist ein Planungsverband (§ 4 BBauG) geschaffen.
2. Als bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG kann daher nur die Bebauung angesehen werden die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Gemeine befinden.