Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Verwaltungsgericht ohne …
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl ein Beteiligter die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG beantragt hat. Der Antrag kann schon mit der Klageschrift gestellt werden.
2. Der anwaltlich vertretene Kläger muss sich durch Äußerung rechtlich Gehör verschaffen, wenn er erkennt, dass das Gericht möglicherweise beabsichtigt, nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, obwohl er schon in seiner Klageschrift einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. Juni 2026 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die eritreische Staatsangehörige ist und sich als registrierter Flüchtling etwa zwei Jahre im Drittstaat Uganda aufgehalten hat, auf Zulassung der Berufung, hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist und sie nach Lage der Dinge taugliche Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, hinreichend genutzt hat.
a. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden und dies auf § 77 Abs. 2 AsylG gestützt. Die Klägerin habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Klageschrift ausdrücklich beantragt. Das Verwaltungsgericht habe sich daher nicht auf § 77 Abs. 2 AsylG stützen können, um im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Verweigerung einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung sei nicht lediglich ein einfacher Verfahrensfehler, sondern berühre den Kern des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Das Verwaltungsgericht begründete seine Verfahrensweise, im schriftlichen Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG zu entscheiden, damit, dass die Klägerin auf den Hinweis des Gerichts vom 20. Dezember 2024 keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt habe. Der im Klageschriftsatz gestellte Antrag, über die Klage nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, stelle keinen Antrag dar, der nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt worden sei.
Demgegenüber gibt der Senat zu bedenken: Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG in der Fassung vom 23. April 2026 geregelt. Das Gericht kann danach außer in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des Artikels 67 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b 1. Alternative und Buchst. d der Verordnung (EU) 2024/1348 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet, obwohl ein Beteiligter insbesondere nach dem Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens nach § 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG innerhalb der darin gesetzten Frist die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 2025 – A 9 S 215/25 – juris Rn. 2). Da dem § 77 Abs. 2 AsylG nicht zu entnehmen ist, dass der Antrag eines Beteiligten erst nach dem gerichtlichen Hinweis gestellt werden kann, und die Klägerin hier den Antrag auf „die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, vgl. § 77 Abs. 2 AsylG“ bereits in der Klageschrift vom 18. Dezember 2024 gestellt hat, hätte das Verwaltungsgericht hier mündlich verhandeln müssen. Denn der Antrag auf mündliche Verhandlung kann schon mit der Klageschrift gestellt werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2026 – 11 A 2605/25.A – juris Rn. 6; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 8; Heusch/Houben, NVwZ 2023, 7 <13>; Redeker, in: Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, Stand März 2026, § 77 AsylG Rn. 4c; Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 77 AsylG Rn. 3).
Die auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin kann einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht mit Erfolg rügen. Denn einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom einschlägigen Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (u.a. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 – juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 – 8 B 21.21 – juris Rn. 11, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – OVG 4 N 31/20 – EA S. 3). Werden Verfahrensvorschriften verletzt, deren Haupt- oder Nebenzweck es ist, den Beteiligten rechtliches Gehör zu verschaffen und damit auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, so müssen sich die betroffenen Beteiligten zunächst im Rahmen des Prozessrechts das rechtliche Gehör verschaffen. Nur dann, wenn ihnen oder ihren Prozessbevollmächtigten dies nicht möglich ist, kann der Verfahrensverstoß zugleich zu einer Versagung rechtlichen Gehörs führen (OVG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 LA 354/24 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 – juris Rn. 12). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kläger sich deswegen äußern muss, wenn er erkennt, dass das Gericht möglicherweise beabsichtigt, nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, obwohl er schon in seiner Klageschrift einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 4 N 36/25 – EA S. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Oktober 2025 – A 11 S 2008/25 – juris Rn. 16; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Februar 2026 – 4 LZ 333/25 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2026 – 11 A 2605/25.A – juris Ls. und Rn. 6 ff.; VGH München, Beschluss vom 31. März 2026 – 24 ZB 26.30410 – juris Rn. 10).
Die anwaltlich vertretene Klägerin hat nach den konkreten Umständen dieses Falles die gegebenen und ihr zumutbaren prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt. Die Klägerin wurde trotz ihres Antrags in der Klageschrift vom 18. Dezember 2024 mit dem gerichtlichen Schreiben vom 20. Dezember 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden kann, wenn der Ausländer – wie hier – anwaltlich vertreten ist und nicht die mündliche Verhandlung beantragt wird. Die Klägerin musste vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Erklärung in der Klageschrift über die Klage im schriftlichen Verfahren entscheiden könnte, wenn kein (erneuter) Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird. Als Reaktion auf das Schreiben des Gerichts hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 allein inhaltlich begründet. Sie hat es aber unterlassen, (erneut) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder auf den bereits gestellten Antrag in der Klageschrift vom 18. Dezember 2024 zu verweisen. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsantrag auch nicht dargetan, dass es ihr trotz anwaltlicher Vorsicht hier unzumutbar gewesen wäre, auf den Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung zu reagieren.
b. Auch die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Aspekt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin als unbegründet angesehen, insbesondere mit dem die Entscheidung tragenden ersten Grund, dass der Asylantrag der Klägerin wegen ihres etwa zweijährigen Voraufenthaltes in Uganda, wo sie Asyl beantragt hat und als Flüchtling durch den UNHCR registriert worden ist, nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung) unzulässig sei (vgl. näher EA S. 4 ff.).
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre Klage ohne vorherigen Hinweis als unzulässig abgewiesen, obwohl das Bundesamt ihren Antrag als einfach unbegründet abgelehnt habe. Ihre gesamte Klagebegründung sei dementsprechend auf die materielle Auseinandersetzung mit der Verfolgungsgeschichte und der Situation in Eritrea ausgerichtet gewesen. Mit der erstmaligen Stützung der Klageabweisung auf Unzulässigkeit wechsele das Gericht die rechtliche Kategorie der Entscheidung, ohne dass es die Klägerin hierauf hingewiesen habe. Ihre Prozessbevollmächtigte habe angesichts der Ablehnung als (einfach) unbegründet durch das Bundesamt nicht damit rechnen müssen, dass das Gericht die Klage aus einem gänzlich anderen rechtlichen Gesichtspunkt abweisen werde.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangende Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem schriftlichen Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – juris Rn. 35 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 4 N 51/21 –).
Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den An-spruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dargelegt.
Vor dem Hintergrund, dass nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Klägerin aus dem Drittstaat Uganda in das Bundesgebiet eingereist ist, wo sie sich als registrierter Flüchtling etwa zwei Jahre lang aufgehalten hatte, bestand hier ein hinreichender Anhaltspunkt für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung diesem Aufenthalt eine rechtliche Bedeutung beimessen könnte. Bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG, dem das unionsrechtliche Konzept des „ersten Asylstaats“ zugrunde liegt, unzulässig ist, darf das Verwaltungsgericht einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes nur stattgeben, wenn die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrunds nicht vorliegen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag in der Sache beschieden hat (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – juris Ls. 1 und Rn. 6). Auch vor dem Hintergrund, dass im Bescheid des Bundesamts vom 10. Dezember 2024 erwähnt wurde, dass die Ehe der Klägerin nicht im Herkunftsstaat, sondern erst in Uganda „bestanden“ habe, hätte eine gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte den vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht dem zweijährigen Voraufenthalt der Klägerin in Uganda nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine rechtliche Bedeutung beimessen könnte, auch ohne gerichtlichen Hinweis von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen müssen.
2. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird im Zulassungsantrag nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 – OVG 4 N 48/22 – juris Rn. 4 m.w.N; Beschluss vom 7. März 2024 – OVG 4 N 11/24 – juris Rn. 1). Der Rechtsmittelführer muss zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage formulieren und aufzeigen, dass sie entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage ist dabei auch im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils darzulegen (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand 2019, § 78 Rn. 599 m.w.N.). Ob die Frage entscheidungserheblich ist, richtet sich daher auch nach der maßgeblichen Sicht des angegriffenen Urteils. Dabei muss sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 – OVG 4 N 48/22 – juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn die Frage in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2024 – OVG 4 N 11/24 – juris Ls. und Rn. 4 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht.
a. Soweit die Klägerin die Fragen für klärungsbedürftig hält,
ob Uganda für eritreische Staatsangehörige wie die Klägerin ein sicherer Drittstaat i.S.d. (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. i.V.m) § 27 AsylG a. F. sei, wenn diese sich dort vor der Einreise nach Deutschland mehr als drei Monate aufgehalten haben und als Flüchtlinge registriert waren,
ob Uganda bereit sei, eritreische Staatsangehörige wie die Klägerin, die vor der Einreise nach Deutschland dort als Flüchtlinge registriert war, wieder aufzunehmen,
ob ein vor dem 12. Juni 2026 gestellter Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. i.V.m. § 27 AsylG a.F. als unzulässig abgelehnt werden kann, obwohl eine solche Ablehnung bei Anwendung von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. nicht mehr möglich wäre,
hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt, dass die vorgenannten Fragen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblicher Bedeutung waren und im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären.
Das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2026, wonach die Ablehnungen der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 8. Dezember 2024 rechtmäßig seien, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, ist auf zwei die angegriffene Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt. Nämlich erstens, dass der Asylantrag der Klägerin wegen ihres etwa zweijährigen Voraufenthaltes in Uganda nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig sei (vgl. näher EA S. 4 ff.), und zweitens „unabhängig“ davon, dass der Flüchtlingsschutz gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1347 ebenso wie der subsidiärer Schutz gemäß Art. 18 Verordnung (EU) 2024/1347 materiell-rechtlich ausscheide. Das Verwaltungsgericht stellt bei letzterem Grund auf die Verhältnisse in Eritrea als Herkunftsstaat ab. Es führt insbesondere aus, dass weder eine Heranziehung zur Ableistung des Nationaldiensts noch die Bedingungen innerhalb dieses Dienstes noch eine drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise im dienstpflichtigen Alter an flüchtlingsschutzrelevante Gründe im Sinn von Art. 10 Verordnung (EU) 2024/1347 anknüpften (vgl. näher EA S. 6 ff.). Die Klägerin hat mit ihren vorgenannten, im Kern zu § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG formulierten Fragen, solche bezeichnet, die sich auf eine Begründung beziehen, die somit hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich am Ergebnis des Verwaltungsgerichts etwas ändern würde. Sie hat daher auch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Fragen im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich wären.
b. Die Klägerin hält zudem die Frage für klärungsbedürftig,
ob die Erlangung des „Diaspora-Status“ durch Abgabe der sog. Reueerklärung und Zahlung der sog. Diasporasteuer im Falle einer auf Dauer angelegten Rückkehr nach Eritrea vor einer Einziehung zum Nationaldienst schütze.
Gemessen an den oben genannten Voraussetzungen hat die Klägerin nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt, dass diese Frage im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich wäre.
Der Diaspora-Status für „Auslandseritreer“, welche illegal ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet oder abgeschlossen haben, ist in erster Linie für temporäre Rückkehrer gedacht. Das Verwaltungsgericht hat in den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils, anders als die Klägerin mit ihrer Frage suggeriert, keinen Rechtssatz oder eine sonstige Aussage dahingehend aufgestellt, dass die Erlangung des Diaspora-Status durch Reueerklärung und Diaspora-Steuer bei einer auf Dauer angelegten Rückkehr der Klägerin nach Eritrea einen dauerhaften Schutz vor einer Einziehung zum Nationaldienst biete. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Erlangung des Diaspora-Status die Klägerin für den gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – im Hinblick auf die zeitliche Höchstgrenze für einen Zurechnungszusammenhang „maßgeblichen Zeitraum“ – vor dem Nationaldienst schütze (EA S. 9 ff.). Es sei davon auszugehen, dass der Diaspora-Status mindestens zu einem ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr berechtige. Die Situation nach Ablauf eines Jahres stehe nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat, bei dem in wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder zu gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheine. Die oben genannte, von der Klägerin formulierte Frage zum dauerhaften Schutz vor einer Einziehung zum Nationaldienst war daher im Hinblick auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hat überdies nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr formulierte Frage im Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre. Nach der auf zahlreiche Erkenntnisquellen beruhenden (veröffentlichten) Erkenntnis des Senates ist der „Diaspora-Status“ zeitlich befristet, je nach Quelle von einem bis zu mehreren Jahren (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 14/21 – juris Rn. 39). Hiermit setzt die Klägerin sich nicht auseinander und führt infolgedessen keine neuen Argumente ins Feld, die zu einer Überprüfung dieser Erkenntnis veranlassen könnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001652775