LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilkammer Beschluss

LG Dortmund – 12 O 68/09

Zivilrecht

Tenor

ist der Mahnbescheid des Amtsgerichts H (Polen) vom 4.3.2008 (AZ: XGNc 19/08) gemäß des Art.41 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

Die Vollstreckungsschuldnerin ist verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin 35.700,91 € (in Worten: fünfunddreißigtausendsiebenhundert Euro und einundneunzig Cent) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiter verpflichtet, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 5.209,00 PLN (in Worten: fünftausendzweihundertneun Sloty) zu zahlen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens (§§ 8 AVAG, 788, 91 Abs. 1 ZPO).