VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nicht erschöpften Rechtswegs KI-Titel

Rechtswegerschöpfung · Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist – gegen Petitionsentscheidungen offenstehende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), und es besteht hier kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Ungeachtet dessen ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).