Ansprüche eines Elternteils auf Kindergeld sind nur dann ausgeschlossen, wenn der andere im Ausland lebende …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Ansprüche eines Elternteils auf Kindergeld sind nur dann ausgeschlossen, wenn der andere im Ausland lebende Elternteil (hier Italien) für die bei ihm wohnenden Kinder tatsächlich Kindergeld/Familienleistungen erhält (Anschluß an BSG vom 24.9.1986 - 10 RKg 4/86 = Sgb 1987, 22).
2. Das Nichtgeltendmachen des Kindergeldes im Ausland ist kein Verzicht iS von § 46 SGB 1.
3. Der im Ausland lebende Elternteil ist zu dem von dem hier lebenden Elternteil angestrengten Rechtsstreit gegen die Bundesanstalt für Arbeit nicht beizuladen.