§ 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) begründet keinen allgemeinen Abschiebungsschutz für …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 53 Abs 4 AuslG (AuslG 1990) iVm Art 3 EMRK (MRK) begründet keinen allgemeinen Abschiebungsschutz für Flüchtlinge, denen mangels eines ausreichenden Gesundheitssystems oder wegen der besonderen Verhältnisse in ihrem Herkunftsland dort keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.