OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, eine rechtswidrige bauliche Anlage auf Dauer zu dulden, bedurften auch …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, eine rechtswidrige bauliche Anlage auf Dauer zu dulden, bedurften auch schon vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ND) der Schriftform. Dies gilt auch für bauaufsichtliche Erklärungen, die nicht bloß eine Zusicherung enthalten, sondern die Duldung selbst schon verbindlich aussprechen (sogenannte Duldungsverwaltungsakte).