Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, eine rechtswidrige bauliche Anlage auf Dauer zu dulden, bedurften auch …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, eine rechtswidrige bauliche Anlage auf Dauer zu dulden, bedurften auch schon vor Inkrafttreten des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG ND) der Schriftform. Dies gilt auch für bauaufsichtliche Erklärungen, die nicht bloß eine Zusicherung enthalten, sondern die Duldung selbst schon verbindlich aussprechen (sogenannte Duldungsverwaltungsakte).