In Fällen des sogenannten Flughafenverfahrens ist dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
In Fällen des sogenannten Flughafenverfahrens ist dem nach § 71 Abs. 1 AsylVfG abgewiesenen Folgeantragsteller in analoger Anwendung des § 18 Abs. 3 S. 1 AsylVfG die Einreise zu verweigern. Voraussetzung der Durchführung des sogenannten Flughafenverfahrens ist, daß sich der Ausländer bei Nachsuchen um Asyl nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweist ( § 18 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Auf die Frage, ob sich der asylsuchende Ausländer mit einem gültigen Dokument ausweisen kann - hier: gültiger Reisepaß in der Handtasche der ihn begleitenden Ehefrau - kommt es nicht an.
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