LG Berlin 67. Zivilkammer Beschluss LS

Versäumung der Klagefrist bei einer Klage auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung

Versäumung der Klagefrist bei einer Klage auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung; Erneutes Mieterhöhungsverlangen im Rechtsstreit

Miet- und Kaufrecht

Leitsatz

1. Eine auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung gerichtete Klage ist abzuweisen, wenn der Vermieter die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB versäumt, auch wenn er im Rechtsstreit ein neuerliches Erhöhungsverlangen ausspricht.(Rn.3)

2. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. § 558b Abs. 3 BGB wäre im Falle seiner - tatsächlich fehlenden - Anwendbarkeit auf die Versäumung der Klagefrist überflüssig, wenn der Vermieter die Versäumung ohnehin im Wege der Klageänderung durch Ausspruch eines neuerlichen Erhöhungsverlangens prozessual heilen könnte.(Rn.3)

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

2

Das Amtsgericht hat die erhobene Klage - im Ergebnis- zutreffend abgewiesen. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

3

Die Verfassungsgemäßheit und Anwendbarkeit von Art. 1 § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln können dahinstehen, da die Klägerin hinsichtlich des vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils bereits die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt hat. Die in der Klageschrift nachgeschobene weitere Erhöhungserklärung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Beurteilung. Das Nachbesserungsrecht des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB umfasst lediglich formelle Fehler eines vorgerichtlichen Erhöhungsverlangens, nicht jedoch die Versäumung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. 2019, § 558b Rz. 160 m.w.N.).

II.

4

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001453167