Für die Beurteilung, ob ein Bauwerk im Außenbereich steht, ist davon auszugehen, zu welcher Gemarkung es …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob ein Bauwerk im Außenbereich steht, ist davon auszugehen, zu welcher Gemarkung es gehört; danach ist es innerhalb oder außerhalb der zu dieser Gemarkung gehörenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet.
2. Zum Begriff des Vorhabens in § 29 und § 35 BBauG.
3. Die Entstehung einer Splittersiedlung ist auch dann zu befürchten, wenn ein zu einem genehmigten Landhaus gehörendes, als Hühnerhaus deklariertes Bauwerk nunmehr als Ferienhaus benutzt werden soll.