LG Münster · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilkammer Beschluss

LG Münster – 111 O 55/11

Zivilrecht

Tenor

Es wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1.

Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000,00 Euro.

2.

Die Klägerin gestattet dem Beklagten, den vorgenannten Betrag in drei Raten, nämlich spätestens bis zum 01.02.2013 in Höhe von 3.000,00 Euro, des Weiteren spätestens bis zum 01.04.2013 in Höhe von weiteren 3.000,00 Euro sowie spätestens bis zum 01.06.2013 in Höhe von weiteren 2.000,00 Euro, zu zahlen. Gerät der Beklagte mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug, wobei auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto der Klägerin abzustellen ist, so ist der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal und sofort zu zahlen.

3.

Mit der vorstehenden Regelung sind alle etwaigen Ansprüche der Klägerin aus der von dem Beklagten am 26.01.2010 vorgenommenen Brustoperation der Klägerin erledigt, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien aufgenommen oder nicht.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Gegenstandswert für den Vergleich werden

für den Antrag zu 1) auf 3.000,00 €,

für den Antrag zu 2) auf 10.000,00 €,

insgesamt auf 13.000,00 € festgesetzt.